Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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deutschen Bund vom 31. Mai 1870 in eine Erziehungs- oder 
Besserungs-Anstalt verwiesenen jugendlichen Personen, 
die Seitens derselben Behörden auf Grund des 8. 57 des gedachten 
Strafgesetzbuchs zu Gefängnißstrafen verurtheilten jugendlichen 
Verbrecher und 
3) die Seitens derselben Behörden auf Grund der 88. 361 und 362 
des Strafgesetzbuchs verurtheilten Personen unter 18 Jahren, deren 
Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt ist, auf dahin 
gehenden Beschluß der letzteren, aufzunehmen. 
Dagegen verpflichtet sich das Großherzoglich Sächsische Staats- 
Ministerium die vorstehend sub 1, 2 und 3 bezeichneten Freiheits- 
Beschränkungen, wenn sie die Dauer von sechs Wochen übersteigen, 
soweit nicht etwa noch zu erlassende bundesgesetzliche Vorschriften 
entgegenstehen, nur in der gedachten Anstalt zu Zeitz vollstrecken 
zu lassen. 
Sollte in einzelnen Ausnahmefällen aus besonderen Gründen die Be- 
nutzung einer andern Anstalt von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium 
für zweckdienlich erachtet und beschlossen werden, so wird dasselbe der Landarmen= 
Direktion zu Merseburg Mittheilung machen, welche ihre Geneigtheit zusichert, 
die Großherzogliche Staatsregierung für solche Ausnahmefälle von der nach 
den obigen Festsetzungen übernommenen Verpflichtung zu entbinden. 
§. 2. 
Die Einlieferung in die Anstalt erfolgt rücksichtlich aller sub 1, 2 und 3 
des vorstehenden Paragraphen aufgeführten Personen durch die zuständige Be- 
hörde unter Beifügung der erforderlichen Notizen über die persönlichen und 
Vermögens-Verhältnisse des Eingelieferten, eines Kleiderverzeichnisses, eines 
Signalements, eines Extrakts aus dem Strafurtheile, welches die Einlieferung 
veranlaßt hat, und eines Gesundheits-Attestes, ferner hinsichtlich aller nach 
§. 56 des Strafgesetzbuchs in einer Erziehungs-Anstalt unterzubringenden, 
sowie der noch nicht konfirmirten auf Grund des §. 57 oder §. 361 bezüglich 
362 überwiesenen Personen eines Geburts= und Tauf= sowie eines Schul- 
und Sitten-Zeugnisses. 
Die Einzuliefernden müssen mindestens mit folgenden, in einem völlig 
brauchbaren Zustande befindlichen Kleidungsstücken versehen sein, nämlich 
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