Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem 
andern Geleise zu hindern. 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 
§. 7. Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande 
gehalten werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit 
(§. 26) ohne Gefahr stattfinden können. 
§. 8. Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie 
einer technisch-polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. 
Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck 
der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fa- 
briknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und 
dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
In dem Bereiche jeder Haupt-Reparaturwerkstatt ist ein offenes Queck- 
silber-Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven 
durch ein kurzes Ansatzrohr damit in Verbindung gebracht werden kann, um 
die Richtigkeit der Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der 
Federwaagen und Manometer an den Lokomotiven zu prüfen. 
§. 9. Ueber die von den Lokomotiven zurückgelegten Wege sind Register 
zu führen. Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision 
zu unterwerfen. Die erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen 
Weg von höchstens 100,000 Kilometer, jede folgende, nachdem sie höchstens 
weitere 80,000 Kilometer zurückgelegt hat, sowic nach jeder größeren Kessel- 
reparatur, niemals jedoch später als nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit dieser 
Revision welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der 
Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu 
probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird 
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf 
Amosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal- 
Dampfspannug, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit 
einem Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmo- 
sphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem 
Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem 
Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (§. 8) Anwendung gefunden hat, 
sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene.
	        
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