93
vorgeschoben werden dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem
andern Geleise zu hindern.
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.
§. 7. Die Betriebsmittel sollen fortwährend in einem solchen Zustande
gehalten werden, daß die Fahrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit
(§. 26) ohne Gefahr stattfinden können.
§. 8. Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie
einer technisch-polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind.
Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung über den Druck
der äußeren Atmosphäre, sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fa-
briknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und
dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein.
In dem Bereiche jeder Haupt-Reparaturwerkstatt ist ein offenes Queck-
silber-Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven
durch ein kurzes Ansatzrohr damit in Verbindung gebracht werden kann, um
die Richtigkeit der Belastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der
Federwaagen und Manometer an den Lokomotiven zu prüfen.
§. 9. Ueber die von den Lokomotiven zurückgelegten Wege sind Register
zu führen. Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision
zu unterwerfen. Die erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen
Weg von höchstens 100,000 Kilometer, jede folgende, nachdem sie höchstens
weitere 80,000 Kilometer zurückgelegt hat, sowic nach jeder größeren Kessel-
reparatur, niemals jedoch später als nach 3 Jahren. Bei Gelegenheit dieser
Revision welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der
Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu
probiren.
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf
Amosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-
Dampfspannug, bei einer Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit
einem Drucke, welcher die zulässige Maximal-Dampfspannung um fünf Atmo-
sphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem
Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem
Maximaldruck, welcher bei der ersten Prüfung (§. 8) Anwendung gefunden hat,
sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene.