Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in die- 
sem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden 
Bei jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Richtigkeit des 
Manometers zu prüfen. 
Längstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere 
Revision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu ent- 
fernen sind. Nach spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Lokomotiv-Revisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen 
die Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des 
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Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden kön- 
nen, und von denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein 
muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser 
Vorrichtungen muß außerdem geeiguet sein, beim Stillstande der Loko- 
motive den Wasserstand im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zu- 
verlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. 
Bei einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom 
Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar 
und eine in die Angen fallende Marke des Normalwasserstandes ange- 
bracht sein. 
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen 
das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht 
über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung die- 
ser Sicherheitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine ver- 
tikale Bewegung von 3 Millimeter möglich ist; 
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes 
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erken- 
nen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte 
zulässige Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke be- 
zeichnet sein; 
5) mit einer Dampfpfeife. 
§. 10. Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem ver- 
schließbaren, an dem Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer
	        
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