Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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und 0,280 Meter Höhe betragen und derjenige des Laternenaufsatzes (Schorn- 
stein) nur 0,140 Meter Breite und 0,120 Meter Höhe haben. 
8. 16. Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güter— 
wagen müssen mit einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Aus- 
nahmen durch das Betriebs. Reglement gestattet sind. 
§. 17. Jeder Wagen und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründ- 
lichen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn ab- 
genommen werden müssen. Die Revision hat jedesmal zu erfolgen, sobald der 
Wagen 30,000 Kilometer durchlaufen hat, oder falls diese Strecke noch nicht 
zurückgelegt wäre, sobald zwei Jahre seit der letzen Revision verflossen sind. 
§. 18. Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu er- 
sehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Revi- 
sions-Registern geführt wird; 
IOC) das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Räder; 
d) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf; 
e) das Datum der letzten Revision. 
Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das 
Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern. 
§. 19. In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, 
vermittelst welcher die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Be- 
schädigungen zum Zwecke der Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können. 
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes. 
§. 20. Auf jeder Station ist au einer dem Publikum sichtbaren Stelle 
eine Uhr anzubringen, welche nach der mittleren Zeit des Ortes gestellt ist und 
täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen die Zeitangaben 
sowohl von dem Zugange zu denselben, als von den Zügen bei Tage wie auch 
im Dunkeln erkennbar sein. 
Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer ge- 
eigneter Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise au- 
gebracht werden. 
Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im 
Dienst beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 
1875. 15
	        
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