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II.
Ziffer 13 des §. 7 wird aufgehoben und dafür Folgendes bestimmt:
Alle Wände, an denen Feuerungen liegen, s. g. Feuermauern, sind,
insoweit die Entfernung derselben von Heerden zu offenen Feuerungen
nicht mindestens 56 Centimeter (2 Fuß) und von geschlossenen Feuer-
ungen nicht mindestens 28 Centimeter (1 Fuß) beträgt, durchweg massiv
ohne jede Einlage von Holz in gehöriger Stärke herzustellen.
Die Stärke wird mit Rücksicht auf das dazu verwendete Material
und auf die Höhe und Ausdehnung der Feuermauer von der Orts-
Polizeibehörde bestimmt.
Dieselbe darf bei Massivbau nicht unter 42 Centimeter, wenn
Bruchsteine, oder 25 Centimeter, wenn gebrannte Backsteine oder ge-
hörig ausgetrocknete feste Lehmbacksteine oder bearbeitete Werkstücke zur
Feuermaner verwendet werden, bei Fachwerksbau dagegen nicht unter
12 Centimeter betragen.
Bei größeren namentlich zu gewerblichen Zwecken bestimmten Feuer-
ungen ist von der Orts-Polizeibehörde nach Befinden des einzelnen
Falles eine größere Minimalstärke der Feuermauern vorzuschreiben. Des-
gleichen sind die Feuermauern an einem Heerde zur offenen Feuerung
mindestens 56 Centimeter daneben und in der ganzen Stockwerkshöhe,
an einer geschlossenen Feuerung aber mindestens 28 Centimeter daneben
und darüber auszuführen.
III.
Absatz 2, Ziffer 15 des §. 7 erhält folgenden Zusatz:
Die Verwendung sogenannter Oessensteine von nur 9,5 Centimeter
(4 Zoll) Breite zur Aufführung von Schornsteinen bleibt solange, als
noch dergleichen nach den früher vorgeschriebenen Maaßen gefertigte
Steine von den Ziegeleien geliefert werden, ausnahmsweise und bis auf
Weiteres unter der Bedingung gestattet, daß die Wangen der damit ge-
bauten Schornsteine in vollgemauerten Fugen hergestellt werden.
Vorstehende Bestimmungen treten sofort mit dem Tage ihrer Publikation
in Kraft. Weimar am 10. März 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.