Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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II. 
Ziffer 13 des §. 7 wird aufgehoben und dafür Folgendes bestimmt: 
Alle Wände, an denen Feuerungen liegen, s. g. Feuermauern, sind, 
insoweit die Entfernung derselben von Heerden zu offenen Feuerungen 
nicht mindestens 56 Centimeter (2 Fuß) und von geschlossenen Feuer- 
ungen nicht mindestens 28 Centimeter (1 Fuß) beträgt, durchweg massiv 
ohne jede Einlage von Holz in gehöriger Stärke herzustellen. 
Die Stärke wird mit Rücksicht auf das dazu verwendete Material 
und auf die Höhe und Ausdehnung der Feuermauer von der Orts- 
Polizeibehörde bestimmt. 
Dieselbe darf bei Massivbau nicht unter 42 Centimeter, wenn 
Bruchsteine, oder 25 Centimeter, wenn gebrannte Backsteine oder ge- 
hörig ausgetrocknete feste Lehmbacksteine oder bearbeitete Werkstücke zur 
Feuermaner verwendet werden, bei Fachwerksbau dagegen nicht unter 
12 Centimeter betragen. 
Bei größeren namentlich zu gewerblichen Zwecken bestimmten Feuer- 
ungen ist von der Orts-Polizeibehörde nach Befinden des einzelnen 
Falles eine größere Minimalstärke der Feuermauern vorzuschreiben. Des- 
gleichen sind die Feuermauern an einem Heerde zur offenen Feuerung 
mindestens 56 Centimeter daneben und in der ganzen Stockwerkshöhe, 
an einer geschlossenen Feuerung aber mindestens 28 Centimeter daneben 
und darüber auszuführen. 
III. 
Absatz 2, Ziffer 15 des §. 7 erhält folgenden Zusatz: 
Die Verwendung sogenannter Oessensteine von nur 9,5 Centimeter 
(4 Zoll) Breite zur Aufführung von Schornsteinen bleibt solange, als 
noch dergleichen nach den früher vorgeschriebenen Maaßen gefertigte 
Steine von den Ziegeleien geliefert werden, ausnahmsweise und bis auf 
Weiteres unter der Bedingung gestattet, daß die Wangen der damit ge- 
bauten Schornsteine in vollgemauerten Fugen hergestellt werden. 
Vorstehende Bestimmungen treten sofort mit dem Tage ihrer Publikation 
in Kraft. Weimar am 10. März 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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