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137) Das 8., 9., 10., 11., 12., 13 und 14. Stück des Reichs-Gesetzblattes
enthalten unter
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1051
1058
1060
1061
das Gesetz, betreffend die Einführung von Reichsgesetzen in
Elsaß-Lothringen, vom 8. Februar 1875; unter
das Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit, vom 17.
Februar 1875; unter
den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die einheitliche Benennung
der Reichsgoldmünzen, vom 17. Februar 1875; unter
den Auslieferungsvertrag zwischen dem deutschen Reiche und
Belgien, vom 24. Dezember 1874; unter
den Postvertrag zwischen Deutschland und Chile, vom 22. März
1874; unter
l die Uebereinkunft zwischen dem deutschen Reiche und den Nieder-
landen, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Ihrhove
nach Nieuwe Schans, vom 3. Juni 1874; unter
die Uebereinkunft zwischen dem deutschen Reiche und den Nieder-
landen, betreffend die Herstellung einer direkten Eisenbahnver-
bindung zwischen München-Gladbach und Antwerpen, vom 13.
November 1874; unter
die Uebereinkunft zwischen dem deutschen Reiche und den Nieder-
landen, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Boxtel
über Gennep nach Kleve und Wesel, vom 13. November 1874;
unter
die Uebereinkunft zwischen dem deutschen Reiche und den Nieder-
landen, betreffend die Herstellung einer direkten Eisenbahnver-
bindung zwischen Dortmund und Enschede, vom 13. November
1875; unter
die Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs polni-
scher eindrittel und einsechstel Thalerstücke, vom 26. Februar
1875; unter
die Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Kar-
toffeln aus Amerika, sowie von Abfällen und Verpackungsmate-
rial solcher Kartoffeln, vom 26. Februar 1875; unter