Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 57. 
In den Sitzungen des Ausschusses führt ein hierzu gewähltes Mitglied 
desselben das Protokoll, welches den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen 
in gedrängter Kürze enthält. 
Diese Protokolle sind der nächsten Synode zur Einsicht vorzulegen und 
sie kann ihren Druck beschließen. 
8. 58. 
Die Ausfertigungen des Ausschusses sind von den Mitgliedern, welche an 
der Beschlußfassung Theil genommen haben, im Concept zu signiren und von 
dem Vorsitzenden in der Reinschrift zu vollziehen. 
8. 59. 
Der ständige Ausschuß der Synode darf mit keiner andern Landes- 
behörde als mit dem Kultus-Departement des Staats-Ministeriums und mit 
dem Kirchenrath geschäftlich verkehren. 
XvI. Diäten und Transportliosten der Mitglieder der Synode. 
8. 60. 
Die den Mitgliedern der Landes-Synode nach §. 37 der Synodal-Ord- 
nung zu vergütenden Diäten betragen für den Tag 9 Reichsmark im ganzen, 
4 ½ Reichsmark im halben Diätensatz; dem Präsidenten der Synode werden 
bei den Versammlungen derselben für den Tag 12 Reichsmark im gan- 
zen, 6 Reichsmark im halben Diätensatz vergütet. 
§. 61. 
Bei den Versammlungen der Synode sind die Diäten für die ganze Dauer 
der Versammlung vom Anfangstage bis zum Endtage, außerdem den auswärts 
wohnenden Mitgliedern auch noch für die Tage der Herreise und der Rück- 
reise zu vergüten. Für Tage, an welchen ein Mitglied beurlaubt gewesen ist, 
oder an einer Sitzung der Synode, ohne durch Krankheit behindert zu sein, 
keinen Theil genommen hat, sind demselben Diäten nicht zu gewähren. In 
entsprechender Weise ist bei den Versammlungen des ständigen Ausschusses der 
Landes-Synode wie der vorübergehenden Ausschüsse in Zeiten, wo die Synode
	        
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