Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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II. 
Lehrgegenstände. 
8. 2. 
Die unbedingt nothwendigen Lehrgegenstände der Volksschule sind: 
Religions- und Sittenlehre, 
Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben, 
Rechnen mit Zahlen und Raumgrößen, 
Natur= und Erdkunde, 
Geschichte, 
Gesang, 
Turnen und Zeichnen für Knaben. 
Hierzu können nach Bedürfniß und Füglichkeit 
Obstbaumzucht für Knaben, 
weibliche Handarbeit, 
Turnübungen und Zeichnen für Mädchen 
treten. 
Da sonach zu den zeither vorgeschriebenen Unterrichtsgegenständen mit 
dem Zeichnen ein neuer hinzugekommen ist, so muß für die Schulkinder der 
Mittel= und Oberstufe die Unterrichtszeit vermehrt werden. 
III. 
Allgemeiner Unterrichtsplan. 
(Unterrichtsziele.) 
42.424 JI# 
A. Unbedingt nothwendige Unterrichtsgeg 
8. 3. 
1) Religions- und Sittenlehre 
für evangelische Schulen. 
(Für die Schulen anderer Konfession wird nach Befinden besondere Bestimmung getroffen werden.) 
a) Biblische Geschichte. 
Der Religions-Unterricht, der die Erziehung der Kinder zu bewußter Re- 
ligiosität und zu einem lebendigen Christenthum bezweckt, umfaßt den Unter- 
richt in der Geschichte, in den Heilswahrheiten und in der Sittenlehre der 
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