Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

Regierungs Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 14. Mai 1875. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
155] I. Der allgemeinen Deutschen Hagel-Versicherungs-Gesellschaft zu Berlin 
ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum widerruflich ertheilt 
worden und hat die gedachte Gesellschaft den Agenten G. Lindner hier zu 
ihrem Haupt-Agenten für das Großherzogthum ernannt. 
Weimar am 17. April 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
156) II. Im Anschluß an die Verordnung vom 15. Juli 1874, betreffend 
Versammlungen zu politischen Zwecken, und unter Bezugnahme auf das Gesetz 
vom 7. Januar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden wird 
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Fol- 
gendes verordnet: 
1. 
Schulkindern, ingleichen solchen Personen, welche noch in dem für den 
Besuch der Fortbildungsschule vorgeschriebenen Alter stehen, ohne Unterschied, 
ob sie zum Besuch einer solchen jeweilig herangezogen sind oder nicht, ist die 
Theilnahme an Versammlungen und Vereinen zu politischen (einschließlich 
sozial-politischen und kirchlich= politischen) Zwecken verboten. 
1875. 41
	        
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