Regierungs Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 16. Weimar. 14. Mai 1875.
Ministerial-Bekanntmachungen.
155] I. Der allgemeinen Deutschen Hagel-Versicherungs-Gesellschaft zu Berlin
ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum widerruflich ertheilt
worden und hat die gedachte Gesellschaft den Agenten G. Lindner hier zu
ihrem Haupt-Agenten für das Großherzogthum ernannt.
Weimar am 17. April 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
156) II. Im Anschluß an die Verordnung vom 15. Juli 1874, betreffend
Versammlungen zu politischen Zwecken, und unter Bezugnahme auf das Gesetz
vom 7. Januar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden wird
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Fol-
gendes verordnet:
1.
Schulkindern, ingleichen solchen Personen, welche noch in dem für den
Besuch der Fortbildungsschule vorgeschriebenen Alter stehen, ohne Unterschied,
ob sie zum Besuch einer solchen jeweilig herangezogen sind oder nicht, ist die
Theilnahme an Versammlungen und Vereinen zu politischen (einschließlich
sozial-politischen und kirchlich= politischen) Zwecken verboten.
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