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Seite betragen, werden bei Berechnung der Schreibgebühren für eine Seite
gerechnet. Betragen dieselben mehr als eine Seite, so werden überschießende
Theilseiten, sofern sie mehr als halb beschrieben sind, für voll, sonst aber gar
nicht berechnet.
§. 21.
Unmittelbar unter das betreffende Protokoll oder den sonstigen Vermerk
in den Akten hat der Friedensrichter den Betrag seiner Schreibe= und Boten-
Gebühren, seiner etwaigen baaren Auslagen (z. B. Briefporto) sowie die nach
§. 7 und 12 des Gesetzes verwirkten Strafen unter Benennung des Zahlungs-
pflichtigen zu bemerken, auch über die etwa erfolgte Berichtigung derselben eine
Notiz beizufügen.
§. 22.
Der Friedensrichter hat diese Kosten, bezügl. die verwirkten Strafen als-
bald mündlich oder schriftlich anzufordern und nach fruchtlosem Ablaufe der im
§. 19 des Gesetzes geordneten Frist dem zuständigen Einzelrichter anzuzeigen.
Die in §. 15 des Gesetzes und §. 16 dieser Verordnung gedachten Aus-
fertigungen ist der Friedensrichter nur gegen alsbaldige Berichtigung der da-
durch erwachsenen Schreibgebühren auszuhändigen verpflichtet.
Die freiwillig eingezahlten sowie die beigezogenen Geldstrafen sind an die
Gemeindekasse des Ortes, in welchem der Friedensrichter seinen Wohnsitz hat,
abzuführen.
Zu K. 21 des Gesetzes:
§. 23.
Die zuständigen Einzelrichter haben von Zeit zu Zeit die Akten der ihnen
unterstellten Friedensrichter einzufordern, zu revidiren und auf Abstellung der
dabei entdeckten Mängel hinzuwirken.
§. 24.
Den Friedensrichtern ist bei ihrer Verpflichtung ein Exemplar des Gesetzes
und dieser Ausführungsverordnung mitzutheilen.
§. 25.
Verzieht ein Friedensrichter während seiner Amtsführung aus dem Wahl-
bezirke, oder geht er der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Be-
kleidung öffentlicher Aemter durch richterliches Urtheil verlustig, oder verliert