Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Seite betragen, werden bei Berechnung der Schreibgebühren für eine Seite 
gerechnet. Betragen dieselben mehr als eine Seite, so werden überschießende 
Theilseiten, sofern sie mehr als halb beschrieben sind, für voll, sonst aber gar 
nicht berechnet. 
§. 21. 
Unmittelbar unter das betreffende Protokoll oder den sonstigen Vermerk 
in den Akten hat der Friedensrichter den Betrag seiner Schreibe= und Boten- 
Gebühren, seiner etwaigen baaren Auslagen (z. B. Briefporto) sowie die nach 
§. 7 und 12 des Gesetzes verwirkten Strafen unter Benennung des Zahlungs- 
pflichtigen zu bemerken, auch über die etwa erfolgte Berichtigung derselben eine 
Notiz beizufügen. 
§. 22. 
Der Friedensrichter hat diese Kosten, bezügl. die verwirkten Strafen als- 
bald mündlich oder schriftlich anzufordern und nach fruchtlosem Ablaufe der im 
§. 19 des Gesetzes geordneten Frist dem zuständigen Einzelrichter anzuzeigen. 
Die in §. 15 des Gesetzes und §. 16 dieser Verordnung gedachten Aus- 
fertigungen ist der Friedensrichter nur gegen alsbaldige Berichtigung der da- 
durch erwachsenen Schreibgebühren auszuhändigen verpflichtet. 
Die freiwillig eingezahlten sowie die beigezogenen Geldstrafen sind an die 
Gemeindekasse des Ortes, in welchem der Friedensrichter seinen Wohnsitz hat, 
abzuführen. 
Zu K. 21 des Gesetzes: 
§. 23. 
Die zuständigen Einzelrichter haben von Zeit zu Zeit die Akten der ihnen 
unterstellten Friedensrichter einzufordern, zu revidiren und auf Abstellung der 
dabei entdeckten Mängel hinzuwirken. 
§. 24. 
Den Friedensrichtern ist bei ihrer Verpflichtung ein Exemplar des Gesetzes 
und dieser Ausführungsverordnung mitzutheilen. 
§. 25. 
Verzieht ein Friedensrichter während seiner Amtsführung aus dem Wahl- 
bezirke, oder geht er der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Aemter durch richterliches Urtheil verlustig, oder verliert
	        
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