307
nach dem 1. Oktober 1875 die Wahl der Friedensrichter stattgefunden hat
und die Wahlakten an den zuständigen Einzelrichter eingesendet sind.
§. 28.
Die zuerst erforderlichen Amtssiegel werden durch Vermittelung des Groß-
herzoglichen Staats-Ministeriums beschafft und den Einzelrichtern zur Austhei-
lung an die Friedensrichter seiner Zeit zugehen. Die Kosten für die Amts-
siegel werden nach Maßgabe des §. 22 des Gesetzes auf die einzelnen friedens-
richterlichen Bezirke repartirt und sind von den betreffenden Gemeinden zu
erstatten.
§. 29.
Die erste Amtsperiode der Friedensrichter wird vom 1. Oktober 1875
ab gerechnet, auch wenn die Wahl und Verpflichtung der Friedensrichter erst
später erfolgen sollte.
So geschehen und gegeben Weimar am 10. März 1875.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 9.
März 1875, betreffend die Einführung
von Friedensrichtern.