Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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soweit dieselben nicht durch eine vom Bundesrathe erlassene Ausführungsver— 
ordnung getroffen werden, von den einzelnen Landesregierungen erlassen. 
8. 84. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere 
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Gemeinde- 
vorstand, Gericht erster Instanz zu verstehen sind, wird von der Zentralbehörde 
des Bundesstaates bekannt gemacht. 
§. 85. 
Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai 1870, 
betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von 
Reichsangehörigen im Auslande, nicht berührt. 
Der Reichskanzler kann einem diplomatischen Vertreter oder einem Konsul 
des Deutschen Reichs die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von Ehe- 
schließungen und zur Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle, 
wic für Reichsangehörige, so auch für Schutzgenossen ertheilen. Diese Vor- 
schrift tritt mit dem 1. März 1875 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1875. 
½ Wilheln. 
Fürst v. Bismarck. 
61“
	        
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