Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Gebührentarif. 
  
I. Gebührenfrei sind die nach §§. 49 und 54 oder zum Zwecke der Taufe 
oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen. 
II. An Gebühren kommen zum Ansatz: 
1) für Vorlegung der Register zur Einsicht, und 
zwar für jeden Jahrgang 
für mehrere Jahrgange asemnen icdoch ** 
stens 
2) für die schriftliche Ernöchtigung nach 6. 43 
und für jeden beglaubigten Auszug aus den 
Registern mit Einschluß der Schreibgebühren 
Bezieht sich der Auszug auf mehrere Ein- 
tragungen und erfordert derselbe das Nach- 
schlagen von mehr als einem Jahrgange der 
Register, für jeden weiter nachzuschlagenden 
Jahrgang noch 
jedoch zusammen höchstens 
eine halbe Mark, 
ein und eine halbe Mark, 
eine halbe Mark. 
eine halbe Mark, 
zwei Mark.
	        
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