Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 4. 
Für Format und Gestalt der Registerauszüge (§§. 8, 15 Abs. 2. des 
Gesetzes) sind die Formulare A. a., B. b., C. c. maßgebend. 
8. 5. 
Ueber die erfolgte Eheschließung ist die in 8. 54 Abs. 2 des Gesetzes 
vorgeschriebene Bescheinigung nach Formular D. auszustellen. 
Das Aufgebot, welches nach §. 44 des Gesetzes der Eheschließung vorher- 
gehen soll, ist nach Formular E. anzuordnen. 
Die Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Eheschließung vor 
dem Standesbeamten eines anderen Orts (§. 43 des Gesetzes) nebst der in 
diesem Fall auszustellenden Bescheinigung (§. 49 des Gesetzes) ist nach For- 
mular F. zu ertheilen. 
§. 6. 
Die Formulare D. E. F. sind unter den nach §. 8 des Gesetzes den 
Gemeinden kostenfrei zu liefernden Formularen nicht begriffen. 
8. 7. 
Um eine nähere Anweisung für die richtige Benutzung der Vordrucke 
in den Formularen A. bis F. den Standesbeamten an die Hand zu geben, 
sind denselben, sowie ihren Stellvertretern, je zwei der Muster folgender Akte 
mitzutheilen: 
A. der Eintragung in das Geburtsregister (A.) auf Grund 
der Anzeige des ehelichen Vaters, A. 1, 
der Anzeige der bei der Niederkunft zugegen gewesenen Hebamme, A.2, 
der Anzeige einer anderen bei der Niederkunft zugegen gewesenen 
Person, A. 3.
	        
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