463
enthaltend die Eintragungen von Todesfällen männlicher Personen, welche das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unentgeltlich zu überreichen. Da-
bei ist nicht erforderlich, die betreffenden Nachrichten in Listenform zusammen-
zustellen, sondern es genügt, wenn zu dieser Mittheilung an die Bezirks-Di-
rektoren die in den Händen der Kirchenbuchs= und Registerführer bereits be-
findlichen Formulare für die Todtenscheine (Reg.-Blatt von 1867 S. 293)
benutzt werden.
Für die folgenden Jahre (zum 15. Januar 1877 u. s. w.) wird die
ebenerwähnte Mittheilung den Standesbeamten obliegen, welche vom 1. Ja-
nnar 1876 ab die Standesregister zu führen haben.
Weimar am 16. November 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
(120|] III. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. De-
zember 1871 (S. 13 des Reg.-Blatts von 1872) wird hierdurch weiter mit
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß die Ausgleichung der Hoheitsverhältnisse mit
dem Herzogthum Sachsen-Gotha, wie solche durch den Staatsvertrag vom
31. Januar 1863 (Landtags-Verhandlungen vom Jahre 1863 S. 27 des
Schriftenwechsels) vereinbart und in Gemäßheit desselben weiter geregelt wor-
den sind, nunmehr auch in Betreff der Landesgrenze zwischen Mihla
und Lauterbach und zwar vom 1. Dezember d. J. an in Kraft treten
soll, während in Ansehung des sogenannten gemengten Feldes zwischen Mel-
born und Ettenhausen auch künftig noch bis auf Weiteres die zeitherigen Ver-
hältnisse beibehalten werden sollen.
Weimar am 23. November 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.