Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

Ministerial-Bekanntmachungen. 
[1381 I. Indem wir auf den nachstehenden Inhalt einer Bekanntmachung des 
Reichskanzlers, welche im Reichsgesetzblatte Nr. 31 veröffentlicht worden ist: 
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen: 
8. 1. 
Vom 1. Jannar 1876 ab gelten die Guldenstücke süddeutscher Währung nicht ferner 
als gesetzliches Zahlungsmittel. 
Es ist daher vom 1. Jannar 1876 ab außer den mit der Einlösung beauftragten 
Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§. 2. 
Die im Umlauf befindlichen Guldenstücke süddeutscher Währung, sowie folgende, auf 
Grund des Artikels 6 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 in Folge der Einführung der 
Reichswährung vom 1. Januar 1876 ab außer Kurs tretende Scheidemünzen süddeutscher 
Währung, nämlich: 
die Sechskreuzerstücke, 
die Dreikreuzerstücke, 
die Einkrenzerstücke und 
die Theilstücke des Kreuzers, mit alleiniger Ausnahme der bayerischen Heller, 
werden in den Monaten Januar, Februar, März und April 1876 von den durch die 
Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese 
Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, 
zu ihrem gesetzlichen Wexthe für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung ge- 
nommen, als auch gegen Reichs= beziehungsweise Landesmünzen umgewechselt. 
Nach dem 30. April 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder 
in Zahlung, noch zur Umwechselung angenommen. 
8. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte 
und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf 
verfälschte Münzstücke keine Amwendung. 
Berlin, den 10. Dezember 1875. 
Der Reichskanzker. 
v. Bismarck. 
auch hiermit aufmerksam machen, bringen wir weiter zu öffentlicher Kenntniß, 
daß im Interesse der Einwohnerschaft derjenigen Landestheile, innerhalb deren
	        
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