Ministerial-Bekanntmachungen.
[1381 I. Indem wir auf den nachstehenden Inhalt einer Bekanntmachung des
Reichskanzlers, welche im Reichsgesetzblatte Nr. 31 veröffentlicht worden ist:
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
8. 1.
Vom 1. Jannar 1876 ab gelten die Guldenstücke süddeutscher Währung nicht ferner
als gesetzliches Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. Jannar 1876 ab außer den mit der Einlösung beauftragten
Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
Die im Umlauf befindlichen Guldenstücke süddeutscher Währung, sowie folgende, auf
Grund des Artikels 6 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 in Folge der Einführung der
Reichswährung vom 1. Januar 1876 ab außer Kurs tretende Scheidemünzen süddeutscher
Währung, nämlich:
die Sechskreuzerstücke,
die Dreikreuzerstücke,
die Einkrenzerstücke und
die Theilstücke des Kreuzers, mit alleiniger Ausnahme der bayerischen Heller,
werden in den Monaten Januar, Februar, März und April 1876 von den durch die
Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese
Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind,
zu ihrem gesetzlichen Wexthe für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung ge-
nommen, als auch gegen Reichs= beziehungsweise Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 30. April 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder
in Zahlung, noch zur Umwechselung angenommen.
8. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte
und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf
verfälschte Münzstücke keine Amwendung.
Berlin, den 10. Dezember 1875.
Der Reichskanzker.
v. Bismarck.
auch hiermit aufmerksam machen, bringen wir weiter zu öffentlicher Kenntniß,
daß im Interesse der Einwohnerschaft derjenigen Landestheile, innerhalb deren