Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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unter 5 Mark nicht, 
unter 10 aber über 5 Mark nur zu 5 Mark 
unter 15 aber über 10 Mark nur zu 10 Mark, 
unter 20 aber über 15 Mark nur zu 15 Mark cc. 2c. ꝛc. 
verzinst werden. 
P) Alle bei Berechnung der Zinsen sich ergebende Pfennigbrüche werden 
zu Gunsten der Sparkasse weggelassen. 
Der §. 5 des Statuts vom 12. März'/ 8. Mai 1848 tritt von jetzt 
an außer Kraft."“ 
ist höchsten Orts gnädigst genehmigt worden. 
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 6. Januar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
(13] IV. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der Wittwen= und 
Waisen-Pensions-Anstalt der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, welche 
ihren Sitz in Weimar hat, auf desfallsiges Ansuchen die Rechte der juristi- 
schen Persönlichkeit, unter Bestätigung der vorgelegten Statuten, gnädigst zu 
ertheilen geruhet. 
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 13. Januar 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
dr. Schomburg. 
[I14)] V. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, den von den Ge- 
meindebehörden und dem Sparkassevorstand zu Bürgel gefaßten Beschluß „daß 
vom 1. Januar d. J. ab Einlagen unter 3 Mark bei der städti- 
schen Sparkasse zu Bürgel nicht zur Verzinsung gelangen
	        
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