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Zu §. 10, Satz 2.
Einlagen unter einer halben Mark werden nicht angenommen und
nur, soweit dieselben drei Mark erreichen, verzinst.
Zu §. 10, Satz 3.
Die Betheiligten erhalten über die Einlagen Schuldbücher der Spar-
kasse mit dem Siegel derselben versehen und auf bestimmte Namen lau-
tend, für deren Eigenthümer, abgesehen von der im Buche enthaltenen
Bezeichnung desselben, der jedesmalige Inhaber (Produzent) gilt.
Die Einlegenden sind verpflichtet, die von Zeit zu Zeit von dem
Verwaltungs-Ausschuß festzusetzenden Beträge für die Einlagebücher zu
bezahlen.
Zu §. 10, Satz 5.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen von 3 bis 600 Mark mit
3½⅛ Prozent, von 600 Mark und darüber mit 4 Prozent, jedoch nur
insoweit, als sie durch 3 ohne Rest theilbar sind; überschießende Be-
träge unter 3 Mark werden ebensowenig verzinst, als Einlagen, welche
noch nicht, oder nicht mehr 3 volle Mark betragen.
Die Verzinsung der Einlagen geschieht nur auf volle Kalendermonate,
d. h. alle Beträge, welche während des Laufs des Monats eingelegt
oder zurückerhoben worden sind, werden auf den betreffenden laufenden
Monat nicht mit verzinst.
Erreicht die Einlagesumme im Laufe des Jahres durch Zuzahlung
volle 600 Mark, so tritt die 4prozentige Verzinsung mit Beginn des
nach dieser Zahlung folgenden nächsten Monats ein.
Brüche bis zu ½ werden nicht, dagegen aber von ½ ab mit
1 Pfennig berechnet.
Die Berechnung und Zuschreibung der Zinsen erfolgt, abgesehen
von dem Fall der Realisirung eines ganzen Sparkassenbuchs im Laufe
des Jahres, erst am Schluß des Kalenderjahres und wird der Betrag
derselben von dem beginnenden Neujahr ab mit der Stammanlage gleich
verzinst.
Bezüglich der Verzinsung von Einlagen von 600 Mark und darüber
in einer Post, wenn deren Annahme die Verhältnisse überhaupt ge-
statten, bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten.