Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Zu §. 10, Satz 2. 
Einlagen unter einer halben Mark werden nicht angenommen und 
nur, soweit dieselben drei Mark erreichen, verzinst. 
Zu §. 10, Satz 3. 
Die Betheiligten erhalten über die Einlagen Schuldbücher der Spar- 
kasse mit dem Siegel derselben versehen und auf bestimmte Namen lau- 
tend, für deren Eigenthümer, abgesehen von der im Buche enthaltenen 
Bezeichnung desselben, der jedesmalige Inhaber (Produzent) gilt. 
Die Einlegenden sind verpflichtet, die von Zeit zu Zeit von dem 
Verwaltungs-Ausschuß festzusetzenden Beträge für die Einlagebücher zu 
bezahlen. 
Zu §. 10, Satz 5. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen von 3 bis 600 Mark mit 
3½⅛ Prozent, von 600 Mark und darüber mit 4 Prozent, jedoch nur 
insoweit, als sie durch 3 ohne Rest theilbar sind; überschießende Be- 
träge unter 3 Mark werden ebensowenig verzinst, als Einlagen, welche 
noch nicht, oder nicht mehr 3 volle Mark betragen. 
Die Verzinsung der Einlagen geschieht nur auf volle Kalendermonate, 
d. h. alle Beträge, welche während des Laufs des Monats eingelegt 
oder zurückerhoben worden sind, werden auf den betreffenden laufenden 
Monat nicht mit verzinst. 
Erreicht die Einlagesumme im Laufe des Jahres durch Zuzahlung 
volle 600 Mark, so tritt die 4prozentige Verzinsung mit Beginn des 
nach dieser Zahlung folgenden nächsten Monats ein. 
Brüche bis zu ½ werden nicht, dagegen aber von ½ ab mit 
1 Pfennig berechnet. 
Die Berechnung und Zuschreibung der Zinsen erfolgt, abgesehen 
von dem Fall der Realisirung eines ganzen Sparkassenbuchs im Laufe 
des Jahres, erst am Schluß des Kalenderjahres und wird der Betrag 
derselben von dem beginnenden Neujahr ab mit der Stammanlage gleich 
verzinst. 
Bezüglich der Verzinsung von Einlagen von 600 Mark und darüber 
in einer Post, wenn deren Annahme die Verhältnisse überhaupt ge- 
statten, bleibt besondere Vereinbarung vorbehalten.
	        
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