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Ob und inwieweit die Füglichkeit hierzu besteht, entscheidet der durch den
Synedal-Ausschuß verstärkte Kirchenrath.
8. 3.
Insoweit die in 8. 1 festgestellten Minimal-Besoldungen weder aus dem
Stelleinkommen selbst, noch durch das Orts-Kirchen-Aerar gedeckt werden können,
sind dieselben aus einer Kasse zu bestreiten, welche dazu bestimmt ist, nach
Maßgabe der folgenden Paragraphen Zuschüsse zu den Besoldungen der evan-
gelischen Geistlichen zu gewähren und den Namen führt: „Centralfonds
für die evangelische Geistlichkeit.“
§. 4.
Die Einnahmen des Centralfonds für die evangelische Geistlichkeit, welcher
vom 1. Jannar 1876 an errichtet und beim Cultus-Departement des Staats-
Ministeriums verwaltet wird, bestehen
1) in einem festen jährlichen Beitrage aus der Hauptstaatskasse;
2) in jährlichen Beiträgen der Orts-Kirchen-Aerare von derselben Höhe,
wie solche bisher an den Pfarr-Wittwen-Fiskus entrichtet worden sind; —
wo in einer Gemeinde kirchliche Umlagen von /8 Pfennig oder mehr von der
Mark erhoben werden, kann der durch den Synodal-Ausschuß verstärkte Kirchen-
rath von der unter Ziffer 2 bezeichneten Abgabe ganz oder theilweise dis-
pensiren; —
3) in Besoldungs-Abzügen nach der Bestimmung des folgenden Para-
graphen; —
4) in dem Ertrage des Vakanzguts erledigter Pfarrstellen, soweit dieses
dem Pfarr-Wittwen-Fiskus nicht zusteht (Nachtrag zum desfallsigen
Statut 1l.) und nach dem Ermessen des durch den Synodal-Ausschuß
verstärkten Kirchenraths dem Centralfonds zugewiesen wird.
§. 5.
Bei Neubesetzung geistlicher Stellen in der evangelischen Landeskirche,
welche vom 1. Januar 1876 an erfolgen, ohne Unterschied zwischen Stellen
landesfürstlichen und Stellen Privat= oder Gemeinde-Patronats, wird den neu-
angestellten Geistlichen
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