Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

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Ob und inwieweit die Füglichkeit hierzu besteht, entscheidet der durch den 
Synedal-Ausschuß verstärkte Kirchenrath. 
8. 3. 
Insoweit die in 8. 1 festgestellten Minimal-Besoldungen weder aus dem 
Stelleinkommen selbst, noch durch das Orts-Kirchen-Aerar gedeckt werden können, 
sind dieselben aus einer Kasse zu bestreiten, welche dazu bestimmt ist, nach 
Maßgabe der folgenden Paragraphen Zuschüsse zu den Besoldungen der evan- 
gelischen Geistlichen zu gewähren und den Namen führt: „Centralfonds 
für die evangelische Geistlichkeit.“ 
§. 4. 
Die Einnahmen des Centralfonds für die evangelische Geistlichkeit, welcher 
vom 1. Jannar 1876 an errichtet und beim Cultus-Departement des Staats- 
Ministeriums verwaltet wird, bestehen 
1) in einem festen jährlichen Beitrage aus der Hauptstaatskasse; 
2) in jährlichen Beiträgen der Orts-Kirchen-Aerare von derselben Höhe, 
wie solche bisher an den Pfarr-Wittwen-Fiskus entrichtet worden sind; — 
wo in einer Gemeinde kirchliche Umlagen von /8 Pfennig oder mehr von der 
Mark erhoben werden, kann der durch den Synodal-Ausschuß verstärkte Kirchen- 
rath von der unter Ziffer 2 bezeichneten Abgabe ganz oder theilweise dis- 
pensiren; — 
3) in Besoldungs-Abzügen nach der Bestimmung des folgenden Para- 
graphen; — 
4) in dem Ertrage des Vakanzguts erledigter Pfarrstellen, soweit dieses 
dem Pfarr-Wittwen-Fiskus nicht zusteht (Nachtrag zum desfallsigen 
Statut 1l.) und nach dem Ermessen des durch den Synodal-Ausschuß 
verstärkten Kirchenraths dem Centralfonds zugewiesen wird. 
§. 5. 
Bei Neubesetzung geistlicher Stellen in der evangelischen Landeskirche, 
welche vom 1. Januar 1876 an erfolgen, ohne Unterschied zwischen Stellen 
landesfürstlichen und Stellen Privat= oder Gemeinde-Patronats, wird den neu- 
angestellten Geistlichen 
12“
	        
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