Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

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Verbesserungen im sanitären Interesse des ganzen Orts, einzelner Theile oder 
Häuser desselben bezwecken, theils zu erziehlichen Zwecken zum Besten 
der heranwachsenden Generation oder zur Gesundheitspflege oder zur 
sonstigen Volkswohlfahrt der Ortsbewohner, dienen. 
Die Zinsen können daher, nachdem jedenfalls die Erziehung der in der 
letzten Epidemie etwa verwaisten Kinder sicher gestellt ist, insonderheit zur Er— 
richtung und Fortführung einer Kleinkinderbewahr-Anstalt oder einer Anstalt 
im Sinne der Rettungshäuser für verwahrloste Kinder verwendet werden, mag 
deren Errichtung und Pflege dem Ortspfarrer oder Ortsschullehrer resp. deren 
Ehefrauen übertragen werden können oder mag damit eine andere in diesen 
Dingen erfahrene Persönlichkeit betraut werden, oder eine solche sich sonst frei- 
willig dieser Aufgabe unterziehen. Ebenso mag auch auf Unterbringung konfir- 
mirter Knaben und Mädchen in auswärtigen Fortbildungsanstalten, Lehre 
oder Dienst Bedacht genommen werden. 
Bei allen ebengedachten Verwendungen hat als Grundsatz zu gelten, daß 
sie nicht dazu dienen sollen, für Leistungen aufzukommen, zu welchen die Ge- 
meinde Frankenheim, der Bezirk oder der Staat bereits verpflichtet find; was 
die Gemeinde Frankenheim anlangt, unter der Voraussetzung, daß deren eigne 
Mittel zureichen. 
§. 3. 
Nicht verwendete Zinsen werden zu dem Stiftungskapital geschlagen. 
8. 4. 
Die Stiftungsverwaltung hat für depositalmäßige Anlage des Kapitaks 
wie für depositalmäßige Verwahrung der Dokumente 2c. zu sorgen, die Rech- 
nungsführung einem geeigneten Hülfsbeamten zu übertragen und die Rechnung 
alljährlich einer vom Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des 
Innern, zu bestimmenden Behörde zur Prüfung und Justification vorzulegen, 
nachdem sie vorher durch einen Rechnungsverständigen monirt worden ist. 
§S. 5. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog, auf Vorschlag des Großherzog- 
lichen Staats-Ministeriums, Departement des Innern, überträgt im Verord- 
nungswege die Stiftungsverwaltung einer bestimmten Staatsbehörde, je nach 
Befinden auch einem aus Privatpersonen zu ernennenden Ausschusse und regelt 
die Kompetenzen und Kontrole.
	        
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