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Verbesserungen im sanitären Interesse des ganzen Orts, einzelner Theile oder
Häuser desselben bezwecken, theils zu erziehlichen Zwecken zum Besten
der heranwachsenden Generation oder zur Gesundheitspflege oder zur
sonstigen Volkswohlfahrt der Ortsbewohner, dienen.
Die Zinsen können daher, nachdem jedenfalls die Erziehung der in der
letzten Epidemie etwa verwaisten Kinder sicher gestellt ist, insonderheit zur Er—
richtung und Fortführung einer Kleinkinderbewahr-Anstalt oder einer Anstalt
im Sinne der Rettungshäuser für verwahrloste Kinder verwendet werden, mag
deren Errichtung und Pflege dem Ortspfarrer oder Ortsschullehrer resp. deren
Ehefrauen übertragen werden können oder mag damit eine andere in diesen
Dingen erfahrene Persönlichkeit betraut werden, oder eine solche sich sonst frei-
willig dieser Aufgabe unterziehen. Ebenso mag auch auf Unterbringung konfir-
mirter Knaben und Mädchen in auswärtigen Fortbildungsanstalten, Lehre
oder Dienst Bedacht genommen werden.
Bei allen ebengedachten Verwendungen hat als Grundsatz zu gelten, daß
sie nicht dazu dienen sollen, für Leistungen aufzukommen, zu welchen die Ge-
meinde Frankenheim, der Bezirk oder der Staat bereits verpflichtet find; was
die Gemeinde Frankenheim anlangt, unter der Voraussetzung, daß deren eigne
Mittel zureichen.
§. 3.
Nicht verwendete Zinsen werden zu dem Stiftungskapital geschlagen.
8. 4.
Die Stiftungsverwaltung hat für depositalmäßige Anlage des Kapitaks
wie für depositalmäßige Verwahrung der Dokumente 2c. zu sorgen, die Rech-
nungsführung einem geeigneten Hülfsbeamten zu übertragen und die Rechnung
alljährlich einer vom Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des
Innern, zu bestimmenden Behörde zur Prüfung und Justification vorzulegen,
nachdem sie vorher durch einen Rechnungsverständigen monirt worden ist.
§S. 5.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog, auf Vorschlag des Großherzog-
lichen Staats-Ministeriums, Departement des Innern, überträgt im Verord-
nungswege die Stiftungsverwaltung einer bestimmten Staatsbehörde, je nach
Befinden auch einem aus Privatpersonen zu ernennenden Ausschusse und regelt
die Kompetenzen und Kontrole.