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Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. April 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.
/74] V. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großher=
zogs, ist dem Nathan Löb und Söhne zu Berlin und Elberfeld, ein Erfin-
dungs-Patent auf eine Vorrichtung an der Bonnazschen Stickmaschine zum Aus-
schneiden des aufgestickten Stoffes, nach Maßgabe der bei dem unterzeich-
neten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnung und Beschreibung unter
allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843
Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von Fünf Jahren,
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung in einem
der Deutschen Staaten zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. April 1877.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef.
dr. Schomburg.
(75] VI. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großher-
zogs, sind die Funktionen eines Expropriations-Kommissars für die bei dem Bau
der Thüringer Eisenbahn gegenüber dem Baunnternehmer vorbehaltene Ver-