Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1877. (61)

Begierungs-latt 
Großherzogthum 
Sachscu-Wcimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 11. VWeimar. 156. Mai 1877. 
Jndalt: Siebemter. Nachtrag zu dem Gesetze über Sporteln und Gebühren in Gerichts und Verwaltungssachen 
mm 51. August 1865 S. 77. — Abanderungen der Postordnung vom 18. Dezember 1874 S. 79. 
  
(80| Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt: 
8. 1. 
Die Bestimmungen in §. 101 Ziffer VII des Sportelgesetzes über die 
Erhebung von Gebühren seitens der Visitatoren für Visitation öffentlicher und 
Privatschulen sind aufgehoben, ingleichen auch die Bestimmungen in §. 103 
desselben Gesetzes über die Aufbringung dieser Gebühren sowie der anläßlich 
der Schulvisitationen erwachsenen Transportkosten. 
Die den Schulinspektoren aus Anlaß der Schulvisitationen erwachsenden 
Aufwände werden aus der Volksschulkasse bestritten. 
§. 2. 
Die durch § 101 Ziffer III des Sportelgesetzes geordneten Gebühren 
bei Besetzung von Schulstellen, sowie diejenigen Gebühren, welche nach 8 101 
1877. 13
	        
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