Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

132 
nach Dorndorf und von da durch die Flurmarkung Dietlas führenden Straße 
anzulegen ist, wird die Herzogliche Staatsregierung die Benutzung der Straße 
für die Anlage und den Betrieb der Eisenbahn sammt dazu nöthigen Tele- 
graphenleitungen ohne Entschädigung gestatten. 
Zu der Eisenbahn soll von der Straße nicht mehr als 3 Meter Breite, 
in der Flur Dietlas soweit möglich nur 2,5 Meter Breite, von der Böschungs- 
kante ab gerechnet, in Anspruch genommen werden. 
Die Anlage und der Betrieb der Eisenbahn hat so zu erfolgen, daß die 
Entwässerung der Straße und der Landverkehr auf derselben nicht gestört 
werden. Insbesondere ist die Führung der Bahn gquer über die Straße thun- 
lichst zu vermeiden. 
Art. 4. 
Der zu der Bahnanlage benutzte Theil der Straße nebst zugehöriger 
Böschung und Seitengraben wird von der Bahnverwaltung unterhalten. 
In der Nutzung der Böschung, soweit solche mit der ordnungsmäßigen 
Unterhaltung derselben verträglich ist, tritt eine Aenderung nicht ein. 
Soweit die an der Straße befindlichen Anpflanzungen zur Erhaltung des 
freien Profils der Bahn zu entfernen oder zu beschneiden sind, wird dies ohne 
Entschädigung gestattet. Im Uebrigen verbleibt die volle Nutzung und die 
Ergänzung der Aupflanzungen deren Eigenthümern, zu welchem Behufe die 
Betretung des Bahnkörpers zuzulassen ist. 
Art. 5. 
Soweit die Straße oder die Anpflanzungen daran im Herzogthum Mei- 
ningen den Gemeinden zustehen, wird die Herzogliche Staatsregierung Ihre 
Vermittelung dahin eintreten lassen, daß auch hier die gleichen Bestimmungen 
wie in Art. 3 und 4 Platz greifen. 
Art. 6. 
Die specielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesammten Bauplanes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.