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nach Dorndorf und von da durch die Flurmarkung Dietlas führenden Straße
anzulegen ist, wird die Herzogliche Staatsregierung die Benutzung der Straße
für die Anlage und den Betrieb der Eisenbahn sammt dazu nöthigen Tele-
graphenleitungen ohne Entschädigung gestatten.
Zu der Eisenbahn soll von der Straße nicht mehr als 3 Meter Breite,
in der Flur Dietlas soweit möglich nur 2,5 Meter Breite, von der Böschungs-
kante ab gerechnet, in Anspruch genommen werden.
Die Anlage und der Betrieb der Eisenbahn hat so zu erfolgen, daß die
Entwässerung der Straße und der Landverkehr auf derselben nicht gestört
werden. Insbesondere ist die Führung der Bahn gquer über die Straße thun-
lichst zu vermeiden.
Art. 4.
Der zu der Bahnanlage benutzte Theil der Straße nebst zugehöriger
Böschung und Seitengraben wird von der Bahnverwaltung unterhalten.
In der Nutzung der Böschung, soweit solche mit der ordnungsmäßigen
Unterhaltung derselben verträglich ist, tritt eine Aenderung nicht ein.
Soweit die an der Straße befindlichen Anpflanzungen zur Erhaltung des
freien Profils der Bahn zu entfernen oder zu beschneiden sind, wird dies ohne
Entschädigung gestattet. Im Uebrigen verbleibt die volle Nutzung und die
Ergänzung der Aupflanzungen deren Eigenthümern, zu welchem Behufe die
Betretung des Bahnkörpers zuzulassen ist.
Art. 5.
Soweit die Straße oder die Anpflanzungen daran im Herzogthum Mei-
ningen den Gemeinden zustehen, wird die Herzogliche Staatsregierung Ihre
Vermittelung dahin eintreten lassen, daß auch hier die gleichen Bestimmungen
wie in Art. 3 und 4 Platz greifen.
Art. 6.
Die specielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesammten Bauplanes