Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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h) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je ein Wort 
gezählt; dasselbe gilt für das Unterstreichungszeichen. 
i) Die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungszeichen, Klammern 
und Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt. Jedoch werden die zur Bildung 
der Zahlen benutzten Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche für je eine Ziffer 
gezählt. 
k) Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um letztere als Ordnungs- 
zahlen zu bezeichnen, werden je für eine Ziffer gerechnet. 
1) In den Telegrammen, welche verabredete oder chiffrirte Sprache enthalten, werden 
die offenen Worte, sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache den vor- 
stehenden Bestimmungen unter c bis k entsprechend gezählt. Die Ziffern= oder 
Buchstabengruppen, sowie die Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von Buch- 
staben, welche in offener oder verabredeter Sprache nicht zugelassen sind, werden den 
vorstehend unter g bis k enthaltenen Bestimmungen gemäß gezählt. 
m) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Aufschrift voranzustellenden kurzen 
Zeichen (vergl. § 6 vVIl) werden für je ein Wort gezählt. 
809. 
Gebühren für gewöhnliche Telegramme. 
1 Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben: 
eine Grundtaxe von 20 Pfennig (ohne Rücksicht auf die Wortzahl) und eine Wort- 
taxe von 5 Pfennig für jedes Wort. 
uu Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, 
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphen= 
anstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird erhoben: 
die oben angegebene Grundtaxe von 20 Pfennig und eine Worttaxe von 2 Pfennig 
für jedes Wort. 
ul Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von 
den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben werden. 
Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte 
Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben. Beides zusammen 
darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben 
werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 
Pfennig gestattet. 
iw Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können 
bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V. Ein bei der Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer 
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.
	        
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