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h) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden für je ein Wort
gezählt; dasselbe gilt für das Unterstreichungszeichen.
i) Die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungszeichen, Klammern
und Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt. Jedoch werden die zur Bildung
der Zahlen benutzten Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche für je eine Ziffer
gezählt.
k) Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um letztere als Ordnungs-
zahlen zu bezeichnen, werden je für eine Ziffer gerechnet.
1) In den Telegrammen, welche verabredete oder chiffrirte Sprache enthalten, werden
die offenen Worte, sowie die Worte in zulässiger verabredeter Sprache den vor-
stehenden Bestimmungen unter c bis k entsprechend gezählt. Die Ziffern= oder
Buchstabengruppen, sowie die Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von Buch-
staben, welche in offener oder verabredeter Sprache nicht zugelassen sind, werden den
vorstehend unter g bis k enthaltenen Bestimmungen gemäß gezählt.
m) Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Aufschrift voranzustellenden kurzen
Zeichen (vergl. § 6 vVIl) werden für je ein Wort gezählt.
809.
Gebühren für gewöhnliche Telegramme.
1 Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben:
eine Grundtaxe von 20 Pfennig (ohne Rücksicht auf die Wortzahl) und eine Wort-
taxe von 5 Pfennig für jedes Wort.
uu Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden,
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphen=
anstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird erhoben:
die oben angegebene Grundtaxe von 20 Pfennig und eine Worttaxe von 2 Pfennig
für jedes Wort.
ul Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann von
den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben werden.
Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte
Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben. Beides zusammen
darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben
werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20
Pfennig gestattet.
iw Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können
bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden.
V. Ein bei der Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.