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Landesgesetz überhaupt ausschließender Grund vorliegt — die nach 8 59 des
Reichsgesetzes zu bemessende Entschädigung an den dazu Berechtigten (6 60
des Reichsgesetzes) nach folgenden Grundsätzen geleistet.
§ 27.
Zur Bestreitung der nach § 26 dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigung
in Fällen der Rotzkrankheit oder des Verdachtes derselben und zur Bestreitung
aller aus der Verwaltung der betreffenden Verbandskasse entstehenden Kosten
wird für sämmtliche im Großherzogthum vorhandenen Pferde, Esel, Maulthiere
und Maulesel, einschließlich der Fohlen, von den Besitzern derselben, nach Be-
dürfniß, eine Abgabe erhoben.
Die einfache Abgabe beträgt für jedes der genannten Thiere bis auf
Weiteres (vergl. § 32 dieses Gesetzes) jährlich 20 Pf.
8 28.
Zur Bestreitung der nach § 26 dieses Gesetzes zu leistenden Entschädigung
in Fällen der Lungenseuche oder des Verdachtes derselben bei dem Rind-
vieh und zur Bestreitung aller mit der Verwaltung der betreffenden Verbands-
kasse entstehenden Kosten wird für jedes im Großherzogthum vorhandene Stück
Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) von dem Besitzer des-
selben, nach Bedürfniß, eine Abgabe erhoben.
Die einfache Abgabe beträgt für jedes Stück Rindvieh bis auf Weiteres
(vergl. § 32 des Gesetzes) jährlich 5 Pf.
29.
Bei eintretendem Bedürfnisse kann die mehrmalige Erhebung der Abgaben
(§§ 27 und 28 des Gesetzes) ganz oder theilweise, in einem und demselben
Jahre vom Staats-Ministerium mit Unserer Ermächtigung angeordnet werden.
8 30.
Die Abgaben (S88 27 und 28 des Gesetzes) werden nicht erhoben für
Thiere, welche dem Reich, dem Staat oder zu dem landesherrlichen Gestüt
gehören und für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellte Schlachtvieh. (8 64 des Reichsgesetzes.)
§ 31.
Aus den am Schlusse des Jahres verbleibenden Ueberschüssen jeder der
beiden Abgaben werden zwei Reserve-Fonds gebildet.