Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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lautet, und anf die Art des Kassationsvermerks — siehe die 
Bekanntmachung des Neichskanzlers vom 11. Juli 1873 sub Ziffer II 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 295) — zu erstrecken hat. 
Indem wir diesen Erlaß des vormaligen Appellatiousgerichts in Eisenach 
hiermit in Erinnerung bringen und den Justizbehörden und Justizbeamten 
gemessenst einschärfen, daß sie in allen Fällen, in denen die Verwendung der 
Stempelmarken nicht rechtzeitig oder nicht gehörig durch den ersten zur 
Stempelabgabe gesetzlich Verpflichteten bewirkt oder gegen die in der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 11. Juli 1873 sub II ertheilten Vorschriften 
verstoßen ist, der nach § 18 des Gesetzes vom 10. Juni 1869 zuständigen 
Behörde, im Großherzogthume nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 
20. Dezember 1869 (Regierungs-Blatt Seite 486) dem Steneramte oder der 
Steuerrezeptur des betreffenden Bezirks, im Vordergericht Ostheim dem 
Malzausschlagsamte daselbst, von der vorgekommenen Kontravention unverzüglich 
Nachricht zu geben haben, weisen wir zugleich, um die mit der Aufsicht des 
Wechselstempelwesens betrauten Beamten möglichst in den Stand zu setzen, sich 
bei der Revision der Wechsel-Proteste die Ueberzeugung darüber zu verschaffen, 
ob den gesetzlichen Vorschriften entsprochen sei, sämmtliche Gerichtsbeamten 
weiter an, 
in den nach Art. 88 der Wechselordnung zu nehmenden beglaubigten 
Abschriften der Wechsel und Anweisungen die Stelle, wo die Stempel- 
marke aufgeklebt worden, zu bezeichnen, sowie die Art und Weise der 
Kassation durch Abschrift des Kassationsvermerks ersichtlich zu machen. 
Die Vorstände der Gerichte werden veranlaßt, alle ihnen unmittelbar 
unterstellten Beamten, welche in die Lage kommen können, Wechsel-Proteste 
aufzunehmen, namentlich auch die nach § 39 Ziffer 1 des Gesetzes vom 
20. März 1879 hierzu zuständigen Gerichtsvollzieher, auf gegenwärtige Nor- 
mativ-Verfügung noch besonders aufmerksam zu machen und, soweit etwa 
erforderlich, über deren Inhalt zu belehren. 
Weimar, am 16. April 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling.
	        
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