Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

Regierungs-Zlatt 
Großberzogtt um 
Sachsen = Weimar= Eisenach. 
  
  
  
Nummer 4. Weimar. 3. März 1882. 
Inhalt: Miont Sekunmmachung. die Erbreung einer Abgabe zur * auf Grund des Gesetzes über 
e Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend S — Ministerial-Bekanntmachung, Er- 
us für den Landtags--Abgeordneten des III. De bo bectimis S. 12. — Reichs-Gesetz- 
latt S. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
. 23. März 
(181 I. Zur Bestreitung der nach § 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 1881, 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend — zu leistenden 
Entschädigungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche 
Anordnung getödtete Thiere wird auf Grund der §§ 27, 28, 33 des Gesetzes 
eine Abgabe von 
Zwanzig Pfennigen für jedes Pferd, Esel, Maulthier, Maulesel 
und von 
Fünf Pfennigen für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, 
Rinder und Kälber) 
zur Verbandskasse des Großherzogthums hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß 
dieselbe mit 
dem 4. März d. J. 
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen ist. 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe des 
festgestellten Viehstandsverzeichnisses auf sie entfallenden Beträge binnen der 
vorgeschriebenen Frist von vier Wochen an die Ortssteuereinnahmen pünktlich 
1882 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.