Regierungs-Zlatt
Großberzogtt um
Sachsen = Weimar= Eisenach.
Nummer 4. Weimar. 3. März 1882.
Inhalt: Miont Sekunmmachung. die Erbreung einer Abgabe zur * auf Grund des Gesetzes über
e Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend S — Ministerial-Bekanntmachung, Er-
us für den Landtags--Abgeordneten des III. De bo bectimis S. 12. — Reichs-Gesetz-
latt S.
Ministerial-Bekanntmachungen.
. 23. März
(181 I. Zur Bestreitung der nach § 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 1881,
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend — zu leistenden
Entschädigungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche
Anordnung getödtete Thiere wird auf Grund der §§ 27, 28, 33 des Gesetzes
eine Abgabe von
Zwanzig Pfennigen für jedes Pferd, Esel, Maulthier, Maulesel
und von
Fünf Pfennigen für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe,
Rinder und Kälber)
zur Verbandskasse des Großherzogthums hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß
dieselbe mit
dem 4. März d. J.
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen ist.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe des
festgestellten Viehstandsverzeichnisses auf sie entfallenden Beträge binnen der
vorgeschriebenen Frist von vier Wochen an die Ortssteuereinnahmen pünktlich
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