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rolle (§ 60 des Gesetzes) bezüglich der Ab= und Zugangslisten hierzu (8 69
Abs. 2 des Gesetzes) zu übertragen. Die besonderen Verzeichnisse sind bis
zum 15. Februar jeden Jahres, die Ab= und Zugangsverzeichnisse sind bis
zum 1. August bezüglich 1. Februar jeden Jahres in Reinschrift an die
Rechnungsrevision des Finanzdepartements einzusenden unter Beischluß der zu-
gehörigen Akten, jedoch ohne die beim Rechnungsamte zurückzubehaltenden Ent-
würfe dieser Verzeichnisse (vergl. § 79 Abs. 2).
D) Von dem zur zweiten und dritten Abtheilung der Steuerrolle einzuschätzenden Einkommen.
§ 33.
Vor Beginn jeder neuen Finanz-Periode sind von den Rechnungsämtern
die Gemeindevorstände, von den Steuer-Lokal-Kommissionen die Gemeinderäthe
unter Hinweisung auf die Vorschriften in §§ 31 bis 34 des Gesetzes zu ver-
anlassen, die erforderliche Anzahl von Personen zur Wahl von Steuerschätzern
vorzuschlagen.
Vor der Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen haben die Rechnungs-
ämter sorgfältig zu prüfen und sich darüber zu vergewissern, welche von den
vorgeschlagenen Personen zu Steuerschätzern besonders geeignet sind.
8 34.
Die Zahl der Steuerschätzer wird von dem Ministerial-Departement
der Finauzen für diejenigen Gemeindebezirke, welche für sich Einschätzungs—
bezirke bilden, im Allgemeinen, für zusammengesetzte Einschätzungsbezirke da—
gegen in jedem einzelnen Falle besonders festgesetzt.
Sofern und soweit die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen,
hat das Rechnungsamt zunächst aus den ausschließlich oder vorwiegend zur
ersten Abtheilung der Steuerrolle gehörenden steuerpflichtigen Ortsbürgern nach
Maßgabe des § 32 des Gesetzes einen oder mehrere Stenerschätzer zu wählen
und sodann die doppelte Zahl der außer diesen Mitgliedern und dem Bürger-
meister des Ortes noch zu wählenden Steuerschätzer in Vorschlag bringen zu lassen.
8 35.
Nach erfolgter Wahl sind sämmtliche Stenerschätzer, demnach auch die
durch das Gesetz berufenen Bürgermeister nach Vorschrift des § 37 des Ge-