Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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rolle (§ 60 des Gesetzes) bezüglich der Ab= und Zugangslisten hierzu (8 69 
Abs. 2 des Gesetzes) zu übertragen. Die besonderen Verzeichnisse sind bis 
zum 15. Februar jeden Jahres, die Ab= und Zugangsverzeichnisse sind bis 
zum 1. August bezüglich 1. Februar jeden Jahres in Reinschrift an die 
Rechnungsrevision des Finanzdepartements einzusenden unter Beischluß der zu- 
gehörigen Akten, jedoch ohne die beim Rechnungsamte zurückzubehaltenden Ent- 
würfe dieser Verzeichnisse (vergl. § 79 Abs. 2). 
D) Von dem zur zweiten und dritten Abtheilung der Steuerrolle einzuschätzenden Einkommen. 
§ 33. 
Vor Beginn jeder neuen Finanz-Periode sind von den Rechnungsämtern 
die Gemeindevorstände, von den Steuer-Lokal-Kommissionen die Gemeinderäthe 
unter Hinweisung auf die Vorschriften in §§ 31 bis 34 des Gesetzes zu ver- 
anlassen, die erforderliche Anzahl von Personen zur Wahl von Steuerschätzern 
vorzuschlagen. 
Vor der Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen haben die Rechnungs- 
ämter sorgfältig zu prüfen und sich darüber zu vergewissern, welche von den 
vorgeschlagenen Personen zu Steuerschätzern besonders geeignet sind. 
8 34. 
Die Zahl der Steuerschätzer wird von dem Ministerial-Departement 
der Finauzen für diejenigen Gemeindebezirke, welche für sich Einschätzungs— 
bezirke bilden, im Allgemeinen, für zusammengesetzte Einschätzungsbezirke da— 
gegen in jedem einzelnen Falle besonders festgesetzt. 
Sofern und soweit die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen, 
hat das Rechnungsamt zunächst aus den ausschließlich oder vorwiegend zur 
ersten Abtheilung der Steuerrolle gehörenden steuerpflichtigen Ortsbürgern nach 
Maßgabe des § 32 des Gesetzes einen oder mehrere Stenerschätzer zu wählen 
und sodann die doppelte Zahl der außer diesen Mitgliedern und dem Bürger- 
meister des Ortes noch zu wählenden Steuerschätzer in Vorschlag bringen zu lassen. 
8 35. 
Nach erfolgter Wahl sind sämmtliche Stenerschätzer, demnach auch die 
durch das Gesetz berufenen Bürgermeister nach Vorschrift des § 37 des Ge-
	        
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