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Um sich ganz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt der Sparkasse unbenommen,
Kapital und Zinsen nach Ablauf der Kündigungsfrist beim Großherzogl. Sächs. Amtsgericht Geisa
zu deponiren und es sind die dadurch erwachsenden Kosten von dem deponirten Betrage zu kürzen.
8 14.
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten Zinsen
gelten folgende Bestimmungen:
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage 10 Jahre lang weder eine neue
Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraum ein Theil
der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der Einlagen auch nur
einmal erhoben, oder auf Verlangen im Sparkassebuch zugeschrieben, so hört mit dem
ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Verzinsung
des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf.
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung unter a
die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an weitere zwanzig Jahre hin—
durch weder eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz
oder theilweise zurückgefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwaltungs-
ausschuß eine öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und in der Fuldaer
Zeitung an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlagen
nebst Zinsen zurückzuziehen.
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit dem Kapital und
Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber
des Buches verliert alle Rechte daran.
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die
Kosten der obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuchs abgezogen.
Jac) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens eingestellt worden
und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum wird von einem Inhaber des
Einlagebuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben oder abgeschrieben, oder es wird eine
neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die
nach der Bestimmung unter b bestimmte Verjährung unterbrochen und es beginnt dann
die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage des auf
eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monats.
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der bewirkten
Einlage die unter a und b vertragsmäßig bestimmte Verjährungsfrist in gleicher Weise
wieder zu laufen an, dasselbe tritt dann weiter auch in den folgenden Fällen gleich-
mäßig ein.
Ausleihung von Darlehen.
§ 15.
Der Verwaltungsausschuß hat die disponiblen Gelder der Sparkasse zu dem durch Beschluß
des Gemeinderathes zu bestimmenden Zinsfuße auszuleihen und zwar:
1. gegen Hypothek auf Grundstücke, einschließlich Gebäude unter den in § 2 des Gesetzes
vom 16. Juni 1881, die Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen