Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

126 
Um sich ganz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt der Sparkasse unbenommen, 
Kapital und Zinsen nach Ablauf der Kündigungsfrist beim Großherzogl. Sächs. Amtsgericht Geisa 
zu deponiren und es sind die dadurch erwachsenden Kosten von dem deponirten Betrage zu kürzen. 
8 14. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten Zinsen 
gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage 10 Jahre lang weder eine neue 
Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraum ein Theil 
der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der Einlagen auch nur 
einmal erhoben, oder auf Verlangen im Sparkassebuch zugeschrieben, so hört mit dem 
ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Verzinsung 
des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf. 
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung unter a 
die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an weitere zwanzig Jahre hin— 
durch weder eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz 
oder theilweise zurückgefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwaltungs- 
ausschuß eine öffentliche Aufforderung in der Weimarischen Zeitung und in der Fuldaer 
Zeitung an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten die Einlagen 
nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit dem Kapital und 
Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber 
des Buches verliert alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die 
Kosten der obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuchs abgezogen. 
Jac) Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens eingestellt worden 
und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum wird von einem Inhaber des 
Einlagebuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben oder abgeschrieben, oder es wird eine 
neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die 
nach der Bestimmung unter b bestimmte Verjährung unterbrochen und es beginnt dann 
die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage des auf 
eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monats. 
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der bewirkten 
Einlage die unter a und b vertragsmäßig bestimmte Verjährungsfrist in gleicher Weise 
wieder zu laufen an, dasselbe tritt dann weiter auch in den folgenden Fällen gleich- 
mäßig ein. 
Ausleihung von Darlehen. 
§ 15. 
Der Verwaltungsausschuß hat die disponiblen Gelder der Sparkasse zu dem durch Beschluß 
des Gemeinderathes zu bestimmenden Zinsfuße auszuleihen und zwar: 
1. gegen Hypothek auf Grundstücke, einschließlich Gebäude unter den in § 2 des Gesetzes 
vom 16. Juni 1881, die Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.