Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

136 
nahmten und nicht sofort zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ 
bestimmt. 
Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs- und 
Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des, bez. 
der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Genehmigung des 
Fürstl. Ministeriums zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Reservefonds vor. 
VIII. 
Der Concessionar ist verpflichtet: 
a) seine Betriebsrechnung nach den von dem Fürstl. Ministerium zu erlassenden Vor- 
schriften einzurichten, der Regierung zu der von Letzterer zu bestimmenden Zeit den 
jährlichen Betriebsrechnungsabschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen. 
b) der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang Jannar oder April jeden 
Jahres bis Ende Dezember oder März des folgenden Kalenderjahres als Rechnungsjahr 
zu Grunde zu legen, 
J) die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, 
sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den 
von denselben festgesetzten Fristen einzureichen. 
IX. 
Der Concessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten— 
stellen mit Militairanwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, 
die für den Preußischen Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung — und insbesondere bezüglich 
der Ermittelung der Militairanwärter — bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur 
Anwendung zu bringen. 
Für seine Beamten hat der Concessionar auf Verlangen des Fürstl. Ministeriums nach 
Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlaß des Preußischen Gesetzes, betreffend die Pensioni— 
rung der unmittelbaren Staatsbeamten 2c. vom 27. März 1872, für die Preußischen Staats- 
eisenbahnen bestanden haben, für seine Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und künftig für die 
Preußischen Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pensions-Wittwen= und Unterstützungskassen ein- 
zurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. 
X. 
Die Verpflichtungen des Concessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln 
sich nach dem Eisenbahnpostgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichsgesetzblatt für 1875 S. 308) 
und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit der Erleichterung, daß für die Zeit bis 
zum 1. Januar 1892 an Stelle der Art. 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Erlasse des Reichs- 
kanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das deutsche Reich Seite 380) getroffenen Bestim- 
mungen treten. Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhältnissen der Bahn 
in Folge von Erweiterungen des Unternehmens, oder durch den Anschluß an andere Bahnen, oder 
aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der 
obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedentung 
verliert, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen ohne Ein- 
schränkung in Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.