Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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nach dem eingereichten Statut den Anforderungen des § 75 des Ge- 
setzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der 
Arbeiter (Reichs-Gesetzblatt Seite 73), entspricht. 
3. 
Ergeben sich bei dieser Prüfung keinerlei Bedenken gegen die Zulassung 
der Kasse, sowie gegen die Ertheilung der etwa nach Nr. 2d beantragten 
Bescheinigung, so ist sofort nach Maßgabe der Bestimmung unter Nr. 5 zu 
verfahren. 
4. 
Ergeben sich Bedenken gegen die Zulassung der Kasse oder gegen die 
Ertheilung der beantragten Bescheinigung, so ist innerhalb der in § 4 Absatz 1 
des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Frist unter Beachtung des im 8§ 4 des 
Ausführungsgesetzes vom 10. April 1877 vorgeschriebenen Verfahrens Ent- 
scheidung zu geben. In der Entscheidung sind die bestehenden Bedenken voll- 
ständig und genau anzugeben, insbesondere auch diejenigen Bestimmungen des 
Statuts, welche den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen, oder die 
Ertheilung der auf Grund des § 4 Absatz 5 des Reichsgesetzes beantragten 
Bescheinigung ausschließen, genau zu bezeichnen und die Gründe der Be- 
anstandung anzugeben. 
5. 
Sobald zu Gunsten der Zulassung einer Kasse entschieden ist, werden 
die eingereichten Exemplare des Statuts mit folgendem Zulassungsvermerke 
versehen: 
„Die (Name der Kasse) ist auf Grund des vorstehenden Statuts 
als eingeschriebene Hilfskasse zugelassen und unter Nr. des Re- 
gisters der eingeschriebenen Hilfskassen eingetragen.“ 
)) den 
Der Großherzogl. Direktor des . Verwaltungs-Bezirks. 
(Siegel.) (Unterschrift.) 
Ist zu Gunsten der Ertheilung der auf Grund des § 4 Absatz 5 des 
Reichsgesetzes beantragten Bescheinigung entschieden, so erhält der Zulassungs- 
vermerk folgenden Zusatz: 
„Dieselbe entspricht den Anforderungen des § 75 des Gesetzes, 
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883.“ 
Ein Exemplar des Statuts ist nach vorgängiger Eintragung der Kasse in 
das Register (Nr. 7) den Antragstellern auszuhändigen.
	        
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