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nach dem eingereichten Statut den Anforderungen des § 75 des Ge-
setzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der
Arbeiter (Reichs-Gesetzblatt Seite 73), entspricht.
3.
Ergeben sich bei dieser Prüfung keinerlei Bedenken gegen die Zulassung
der Kasse, sowie gegen die Ertheilung der etwa nach Nr. 2d beantragten
Bescheinigung, so ist sofort nach Maßgabe der Bestimmung unter Nr. 5 zu
verfahren.
4.
Ergeben sich Bedenken gegen die Zulassung der Kasse oder gegen die
Ertheilung der beantragten Bescheinigung, so ist innerhalb der in § 4 Absatz 1
des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Frist unter Beachtung des im 8§ 4 des
Ausführungsgesetzes vom 10. April 1877 vorgeschriebenen Verfahrens Ent-
scheidung zu geben. In der Entscheidung sind die bestehenden Bedenken voll-
ständig und genau anzugeben, insbesondere auch diejenigen Bestimmungen des
Statuts, welche den Anforderungen des Gesetzes nicht entsprechen, oder die
Ertheilung der auf Grund des § 4 Absatz 5 des Reichsgesetzes beantragten
Bescheinigung ausschließen, genau zu bezeichnen und die Gründe der Be-
anstandung anzugeben.
5.
Sobald zu Gunsten der Zulassung einer Kasse entschieden ist, werden
die eingereichten Exemplare des Statuts mit folgendem Zulassungsvermerke
versehen:
„Die (Name der Kasse) ist auf Grund des vorstehenden Statuts
als eingeschriebene Hilfskasse zugelassen und unter Nr. des Re-
gisters der eingeschriebenen Hilfskassen eingetragen.“
)) den
Der Großherzogl. Direktor des . Verwaltungs-Bezirks.
(Siegel.) (Unterschrift.)
Ist zu Gunsten der Ertheilung der auf Grund des § 4 Absatz 5 des
Reichsgesetzes beantragten Bescheinigung entschieden, so erhält der Zulassungs-
vermerk folgenden Zusatz:
„Dieselbe entspricht den Anforderungen des § 75 des Gesetzes,
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883.“
Ein Exemplar des Statuts ist nach vorgängiger Eintragung der Kasse in
das Register (Nr. 7) den Antragstellern auszuhändigen.