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die Unterbringung derselben in anderen Anstalten oder in Familien von ihm
beschlossen werden sollte, in die Rettungsanstalt zu Sannerz (Maberzell) durch
Vermittelung der zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektoren einliefern zu
lassen.
In Unterstützung dieser Absicht übernimmt das Bischöfliche General-Vikariat
die Verpflichtung, auf die an den geistlichen Vorsteher der Rettungsanstalt zu
Sannerz (Maberzell) Seitens der Großherzoglich Sächsischen Bezirksdirektoren
zu richtende Requisition, solche katholische Knaben (Mädchen), deren Zwangs—
erziehung das Vormundschaftsgericht beschlossen hat, in die Rettungsanstalt
Sannerz (Maberzell), soweit deren Räumlichkeiten es gestatten, aufzunehmen
und nicht früher wieder zu entlassen, als die Entlassung Seitens des zustän-
digen Großherzoglich Sächsischen Bezirksdirektors auf Grund eines Beschlusses
des Vormundschaftsgerichts beantragt ist.
8 2.
Das Bischöfliche General-Vikariat verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen,
daß den auf Grund des 8 1 dieses Vertrags in der Rettungsanstalt Sannerz
(Maberzell) untergebrachten Kindern in Gemäßheit der bestehenden Verwaltungs—
ordnung eine sorgsame christliche Erziehung, einschließlich des Schulunterrichts,
eine ausreichende Beköstigung, gesunde Wohnung und die erforderliche Be—
kleidung gewährt, auch die sonstige gehörige körperliche Pflege, namentlich in
Krankheitsfällen, zu Theil werde. Die hierfür der Rettungsanstalt zu gewäh—
rende jährliche Vergütung, welche jedoch nur für die Dauer der wirklichen An—
wesenheit des Kindes in der Anstalt zu berechnen ist, wird auf 160 MA buch-
stäblich: Einhundert Fünfzig Mark festgesetzt. Außerdem wird zur Beschaffung
des ersten Anzugs bei der Einlieferung des Kuaben (Mädchens) ein von seinen
alimentationspflichtigen Verwandten oder in deren Ermangelung, beziehungsweise
im Unvermögensfalle, von dem verpflichteten Armenverbande aufzubringender
einmaliger Betrag von 45. zur Anstaltskasse eingezahlt.
Sollte ein Zögling während des Aufenthaltes in der Anstalt sterben, so
sind die Beerdigungs= und sonst etwa entstehenden Kosten ebenfalls von der
Anstalt zu bestreiten, es bleibt derselben jedoch überlassen, wegen des Ersatzes
den verpflichteten Armenverband in Anspruch zu nehmen.
83.
Die erste Zuführung eines Kindes zur Rettungsanstalt erfolgt durch
Vermittelung des zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektors. Sollte ein
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