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J.
Die Aufnahme der Statistik erfolgt unter Beobachtung der vom Bundes—
rath beschlossenen, aus der nachstehend abgedruckten „Auleitung“ ersichtlichen
Vorschriften in der Weise, daß für jeden Armenverband
über jede von demselben im Jahre 1885 unterstützte Person eine
„Zählkarte“ (A) und über die Ausgaben zu Zwecken der öffentlichen
Armenpflege, das Erstattungswesen in Armensachen und die Armenstreit-
sachen eine „Nachweisung“ (B)
ausgefüllt wird.
„Zählkarte“ und „Nachweisung“ sind in einem Musterformulare nach-
stehend abgedruckt.
Die Ausfüllung der Zählkarten und Nachweisungen für die Ortsarmen-
verbände liegt denjenigen Gemeinde= und sonstigen Behörden ob, welche nach
dem Gesetze vom 23. Februar 1872 zur Ausführung des Bundesgesetzes über
den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Reg.-Blatt 1872, Seite 45)
zur Verwaltung der Ortsarmenverbände berufen sind.
Für den Landarmenverband erfolgt die Ausfüllung auf Veranlassung der
Landarmenverbands-Kommission nach besonderer Instruktion.
Die Zählkarten und Nachweisungen werden für die Ortsarmenverbände
den Großherzoglichen Bezirksdirektoren zur Vertheilung zugehen, welche die
letztere so zeitig zu bewirken haben, daß die Ortsarmenverbände spätestens bis
zum 1. Dezember d. J. im Besitze derselben sind.
4.
Die Ortsarmenverbände haben sorgfältig darauf zu achten, daß in Be—
ziehung auf jeden einzelnen während des Jahres 1885 vorkommenden
Unterstützungsfall alsbald bei Eintritt des letzteren diejenigen Erhebungen an—
gestellt und notirt werden, welche erforderlich sind, um auf der Zählkarte die
durch deren Vordruck geforderten Angaben machen zu können.
Ergeben sich im Laufe des Jahres Aenderungen in den Verhältnissen,
so sind dieselben auf der Zählkarte zu bemerken. Nach Lage der Umstände
kann in solchem Falle auch eine neue Zählkarte — unter gleichzeitiger Ver-
nichtung der früher aufgestellten — ausgefüllt werden.
Die ausgefüllten Zählkarten sind während des Jahres sorgfältig aufzu-
bewahren, unmittelbar nach Jahresschluß nach alphabetischer Reihenfolge der