Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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BRegierungs-Zlatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen  =  Weimar-  Eisenoch.
Nummer  5.  *-1.  6  Weimar.  4.  Mär)-  1

Inhalt:  Ministerial-  -Bekanntmachung,  die  Erhebung  der  Reichsstempel-Abgaben  von  Spielausweisen  auf  Jahrmärkten  2c.
betreffend,  Seite  23.  —  Ministerial-  Bekanntmachungen,  die  Verleihung  der  Rechte  einer  milden  Stiftung
an  den  zu  wohlthätigen  Zwecken  bestimmten  Reserve-  Fonds  des  Kriegervereins  zu  Bürgel,  sowie  an  die  Karl-Alexander
  Karl-August-Stiftung  hier  betreffend,  Seite  24  und  25.  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  25.

 

 

 

 

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

[19)  1.  Nachdem  der  Bundesrath  unter  dem  22.  November  1883  beschlossen
hat,  daß  der  Reichsstempel-Abgabe  nach  der  Tarifnummer  5  des  Gesetzes  vom
1.  Juli  1881,  die  Erhebung  der  Reichsstempel-Abgaben  betreffend  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  185)  auch  diejenigen  Spielausweise  unterliegen,  welche  bei
den  auf  Jahrmärkten  und  bei  Gelegenheit  von  Volksbelnstigungen  üblichen
öffentlichen  Ausspielungen  geringwerthiger  Gegenstände  ausgegeben  werden,  wird
hiermit  unter  Bezugnahme  auf  §  8  des  Gesetzes  über  das  Verbot  der  Glücksspiele
  vom  19.  April  1865  (Seite  355  des  Regierungs-Blattes)  Folgendes
zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:

1.

Die  Erlaubniß  zur  Veranstaltung  der  vorstehend  bezeichneten  Ausspielungen
ist  seitens  der  Polizeibehörde  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  die  Zahl  der  beabsichtigten
  einzelnen  Ausspielungen  und  die  Zahl  der  bei  jeder  derselben  auszugebenden
  Spielausweise  durch  einen  vorzulegenden  Plan  festgesetzt  ist  und
wenn  die  Spielausweise,  falls  mehrere  Ausspielungen  beabsichtigt  sind,  neben
ihrer  Nummer  auch  eine  Serienbezeichnung  tragen.  Das  schriftlich  anzubringende
  Erlaubnißgesuch  muß  außerdem  die  nöthigen  Angaben  über  Zeit,
Ort  und  Zweck  der  Ausspielung,  über  die  dazu  bestimmten  Gegenstände  und
deren  Werth,  sowie  über  die  Art  des  Loosvertriebes  enthalten.

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