23
BRegierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar- Eisenoch.
Nummer 5. *-1. 6 Weimar. 4. Mär)- 1
Inhalt: Ministerial- -Bekanntmachung, die Erhebung der Reichsstempel-Abgaben von Spielausweisen auf Jahrmärkten 2c.
betreffend, Seite 23. — Ministerial- Bekanntmachungen, die Verleihung der Rechte einer milden Stiftung
an den zu wohlthätigen Zwecken bestimmten Reserve- Fonds des Kriegervereins zu Bürgel, sowie an die Karl-Alexander
Karl-August-Stiftung hier betreffend, Seite 24 und 25. — Reichs-Gesetzblatt Seite 25.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[19) 1. Nachdem der Bundesrath unter dem 22. November 1883 beschlossen
hat, daß der Reichsstempel-Abgabe nach der Tarifnummer 5 des Gesetzes vom
1. Juli 1881, die Erhebung der Reichsstempel-Abgaben betreffend (Reichs-Gesetzblatt
Seite 185) auch diejenigen Spielausweise unterliegen, welche bei
den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelnstigungen üblichen
öffentlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden, wird
hiermit unter Bezugnahme auf § 8 des Gesetzes über das Verbot der Glücksspiele
vom 19. April 1865 (Seite 355 des Regierungs-Blattes) Folgendes
zur Nachachtung bekannt gemacht:
1.
Die Erlaubniß zur Veranstaltung der vorstehend bezeichneten Ausspielungen
ist seitens der Polizeibehörde nur dann zu ertheilen, wenn die Zahl der beabsichtigten
einzelnen Ausspielungen und die Zahl der bei jeder derselben auszugebenden
Spielausweise durch einen vorzulegenden Plan festgesetzt ist und
wenn die Spielausweise, falls mehrere Ausspielungen beabsichtigt sind, neben
ihrer Nummer auch eine Serienbezeichnung tragen. Das schriftlich anzubringende
Erlaubnißgesuch muß außerdem die nöthigen Angaben über Zeit,
Ort und Zweck der Ausspielung, über die dazu bestimmten Gegenstände und
deren Werth, sowie über die Art des Loosvertriebes enthalten.
1884 5