Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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BRegierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar- Eisenoch. 
Nummer 5. *-1. 6 Weimar. 4. Mär)- 1 
Inhalt: Ministerial- -Bekanntmachung, die Erhebung der Reichsstempel-Abgaben von Spielausweisen auf Jahrmärkten 2c. 
betreffend, Seite 23. — Ministerial- Bekanntmachungen, die Verleihung der Rechte einer milden Stiftung 
an den zu wohlthätigen Zwecken bestimmten Reserve- Fonds des Kriegervereins zu Bürgel, sowie an die Karl- 
Alexander Karl-August-Stiftung hier betreffend, Seite 24 und 25. — Reichs-Gesetzblatt Seite 25. 
  
  
  
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[19) 1. Nachdem der Bundesrath unter dem 22. November 1883 beschlossen 
hat, daß der Reichsstempel-Abgabe nach der Tarifnummer 5 des Gesetzes vom 
1. Juli 1881, die Erhebung der Reichsstempel-Abgaben betreffend (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 185) auch diejenigen Spielausweise unterliegen, welche bei 
den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelnstigungen üblichen 
öffentlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden, wird 
hiermit unter Bezugnahme auf § 8 des Gesetzes über das Verbot der Glücks- 
spiele vom 19. April 1865 (Seite 355 des Regierungs-Blattes) Folgendes 
zur Nachachtung bekannt gemacht: 
1. 
Die Erlaubniß zur Veranstaltung der vorstehend bezeichneten Ausspielungen 
ist seitens der Polizeibehörde nur dann zu ertheilen, wenn die Zahl der be- 
absichtigten einzelnen Ausspielungen und die Zahl der bei jeder derselben aus- 
zugebenden Spielausweise durch einen vorzulegenden Plan festgesetzt ist und 
wenn die Spielausweise, falls mehrere Ausspielungen beabsichtigt sind, neben 
ihrer Nummer auch eine Serienbezeichnung tragen. Das schriftlich anzu- 
bringende Erlaubnißgesuch muß außerdem die nöthigen Angaben über Zeit, 
Ort und Zweck der Ausspielung, über die dazu bestimmten Gegenstände und 
deren Werth, sowie über die Art des Loosvertriebes enthalten. 
1884 5
	        
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