Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eise nach.
Nummer 4. Weimar. 24. Februar 13885.
Inhan: Sesettn den Hetrieb des — betreisend, Seite 17. — Verordnung zur Ausführung dieses
Gese Seite 18. — Ministerial- Bekanntmachung, die Verpflichtung der Gemeinden zur Hülijeleistung bei
Seegee: Hert —.— Seite 22. Ministerial PBerchemtbchmnal die Auflösung des für den Bergamts-
bezirk Eisenach bestehenden Kuappschaftsvereines betressend, Seite 25. — Ministerial-Bekanntmachung, den
dritten Nachtrag zu dem Staatsvertrag über Garantieleistung für die Verzinsung einer Prioritätsanleihe
der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft vom 1. Februar 1877 betreffend, Seite 25. — Ministerial-Bekanntmachung,
die rechtzeitige Erneuerung der Anträge auf weitere Beibehaltung der Waarenzeichen, welche in Gemähheit
des Reichsgesetzes über den Markenschutz vom 30. November 1874 in die Zeichenregister eingetragen sind,
eite
(15. Gesetz, den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes betreffend; vom 18. Februar 1885.
Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
§ 1.
Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes ist von der Beibringung eines
Prüfungszeugnisses abhängig.
§ 2.
Zur Ertheilung des Prüfungszeugnisses sind befugt
1. die vom Staate bestellten Prüfungskommissionen,
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