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verträge, welche das Staats-Ministerium, zum Schutze der Verbandskasse gegen
unverhältnißmäßig hohe Verluste, mit Viehversicherungsgesellschaften eingehen
kann — wird für jedes im Großherzogthume vorhandene Stück Rindvieh
(Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) von dem Besitzer desselben, nach
Bedürfniß, eine Abgabe erhoben.
Die einfache Abgabe beträgt für jedes Stück Rindvieh bis auf Weiteres
(vergl. § 29 des Gesetzes) jährlich 5 Pfennige, kann jedoch, wegen der mit
der Zahl des Rindviehbestandes oder wegen anderer Umstände auf den ein-
zelnen Gehöften wachsenden Gefahr für die Verbandskasse, nach gutachtlichem
Gehör der Vertreter der letzteren (vergl. § 38 des Gesetzes), mit Unserer Er-
mächtigung klassenweise bis höchstens auf das Vierfache der einfachen Abgabe
für das Stück erhöht werden.
§ 29.
Bei eintretendem Bedürfnisse kann die mehrmalige Erhebung der Abgaben
(§§ 27 und 28 des Gesetzes) ganz oder theilweise, in einem und demselben
Jahre vom Staats-Ministerium mit Unserer Ermächtigung angeordnet, auch in
gleicher Weise, nach gutachtlichem Gehöre der Vertreter der Verbandskassen
(§ 38) der Betrag der einfachen Abgabe anders normirt werden.
830.
Die Abgaben (§§ 27 und 28 des Gesetzes) werden nicht erhoben für
Thiere, welche dem Reich, dem Staat oder zu dem landesherrlichen Gestüt
gehören und für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern
aufgestellte Schlachtvieh (§ 64 des Reichsgesetzes).
§ 31.
Aus den am Schlusse des Jahres verbleibenden Ueberschüssen jeder der
beiden Abgaben werden zwei Reservefonds gebildet.
Jedem Reservefonds fließen, außer den llberschüssen der betreffenden
Abgabe am Jahresschluß, die Zinserträge seiner Bestände zu.
Sobald der Reservefonds für die Besitzer von Pferden, Eseln, Maulthieren
und Mauleseln die Höhe von 30000 Mark erreicht hat, werden die ferneren
Zinserträge des Fonds zur Bestreitung der lanfenden Verwaltungskosten und
der Entschädigungen verwendet, und es soll nur insoweit, als diese Zinsen
hierzu nicht genügen, ein entsprechender Theil der Abgabe erhoben werden.