Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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verträge, welche das Staats-Ministerium, zum Schutze der Verbandskasse gegen 
unverhältnißmäßig hohe Verluste, mit Viehversicherungsgesellschaften eingehen 
kann — wird für jedes im Großherzogthume vorhandene Stück Rindvieh 
(Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) von dem Besitzer desselben, nach 
Bedürfniß, eine Abgabe erhoben. 
Die einfache Abgabe beträgt für jedes Stück Rindvieh bis auf Weiteres 
(vergl. § 29 des Gesetzes) jährlich 5 Pfennige, kann jedoch, wegen der mit 
der Zahl des Rindviehbestandes oder wegen anderer Umstände auf den ein- 
zelnen Gehöften wachsenden Gefahr für die Verbandskasse, nach gutachtlichem 
Gehör der Vertreter der letzteren (vergl. § 38 des Gesetzes), mit Unserer Er- 
mächtigung klassenweise bis höchstens auf das Vierfache der einfachen Abgabe 
für das Stück erhöht werden. 
§ 29. 
Bei eintretendem Bedürfnisse kann die mehrmalige Erhebung der Abgaben 
(§§ 27 und 28 des Gesetzes) ganz oder theilweise, in einem und demselben 
Jahre vom Staats-Ministerium mit Unserer Ermächtigung angeordnet, auch in 
gleicher Weise, nach gutachtlichem Gehöre der Vertreter der Verbandskassen 
(§ 38) der Betrag der einfachen Abgabe anders normirt werden. 
830. 
Die Abgaben (§§ 27 und 28 des Gesetzes) werden nicht erhoben für 
Thiere, welche dem Reich, dem Staat oder zu dem landesherrlichen Gestüt 
gehören und für das in Schlachtviehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern 
aufgestellte Schlachtvieh (§ 64 des Reichsgesetzes). 
§ 31. 
Aus den am Schlusse des Jahres verbleibenden Ueberschüssen jeder der 
beiden Abgaben werden zwei Reservefonds gebildet. 
Jedem Reservefonds fließen, außer den llberschüssen der betreffenden 
Abgabe am Jahresschluß, die Zinserträge seiner Bestände zu. 
Sobald der Reservefonds für die Besitzer von Pferden, Eseln, Maulthieren 
und Mauleseln die Höhe von 30000 Mark erreicht hat, werden die ferneren 
Zinserträge des Fonds zur Bestreitung der lanfenden Verwaltungskosten und 
der Entschädigungen verwendet, und es soll nur insoweit, als diese Zinsen 
hierzu nicht genügen, ein entsprechender Theil der Abgabe erhoben werden.
	        
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