Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Nach  erfolgter  Auslegung,  bezüglich  nach  Erledigung  der  Berufungen  ist
eine  zweite  Ausfertigung  des  eventuell  berichtigten  Verzeichnisses  mit  der  Bescheinigung
  des  Gemeindevorstandes  hinsichtlich  Einhaltung  der  vorstehenden
Vorschriften  an  das  Rechnungsamt  des  betreffenden  Bezirks  einzusenden.

Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  haben  die  von  ihnen  für  ihre
Bezirke  zusammengestellten  Viehbestandsverzeichnisse  an  das  Staats-Ministerium

einzusenden.
zuf  34.

Nach  der  Ausschreibung  der  Abgabe  (8  32  dieses  Gesetzes)  erfolgt  die
Erhebung  auf  dem  Grunde  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  aufgestellten  und
eventuell  in  Folge  gegründeter  Bernfungen  berichtigten  Viehbestandsverzeichnisse
durch  die  Ortssteuereinnehmer  in  gleicher  Weise,  in  welcher  die  Abgaben  an
den  Staat  erhoben  werden;  auch  die  Beitreibung  von  Rückständen  erfolgt  nach
den  über  die  Beitreibung  rückständiger  Abgaben  an  den  Staat  giltigen  gesetzlichen
  Vorschriften.

Die  von  den  Ortssteuereinnehmern  eingehobenen  Abgabebeträge  sind  je
an  das  Rechnungsamt  des  Bezirks  innerhalb  vier  Wochen  nach  erfolgter  Ausschrift
  abzuliefern.

Die  Rechnungsämter  haben  die  eingegangenen  Abgaben  von  den  Ortssteuereinnehmern
  anzunehmen,  zu  sammeln  und  baldmöglichst  an  diejenige  Kasse
abzuliefern,  welche  mit  Unserer  Ermächtigung  durch  das  Staats-Ministerium  mit
der  Verrechnung  der  Abgabe  betraut  werden  wird.

Die  Ortssteuereinnehmer  erhalten  für  ihre  Bemühung  bei  Erhebung  der
Abgabe  eine  Kollekturgebühr  von

2,5%

und  die  Rechnungsämter  eine  Oberkollekturgebühr  von
1,2%

vom  Bruttoertrag  der  Abgabe  zugebilligt.
8  36.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Erhebung  der  ausgeschriebenen  Ab—
gaben  sind  im  Verordnungswege  zu  erlassen.

8  36.
Die  Bezirksdirektoren  haben  die  Zahlung  der  nach  den  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  festgestellten,  aus  einer  der  beiden  Verbandskassen  zu  leistenden