Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Dieselben Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf den Reserve— 
fonds für die Rindviehsitzer und die von den letzteren zu erhebenden Abgaben, 
sobald dieser Fonds die Höhe von 50 000 Mark erreicht haben wird. 
Wenn in einem Jahre die einfache Abgabe bereits zweimal erhoben 
worden ist und dies dennoch nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen der be- 
treffenden Verbandskasse ausreicht, so kann vom Staats-Ministerium mit Unserer 
Ermächtigung die Heranziehung des Kapitalstockes des betreffenden Reservefonds 
in einem zu bestimmenden Betrage zur Aushilfe für Deckung des Bedürfnisses 
angeordnet werden. « 
Der also verringerte Reservefonds ist jedoch in den nächsten Jahren auf 
seine Normalhöhe wieder zu ergänzen. 
832. 
Die Ausschreibung der Abgabeerhebung erfolgt durch das Staats-Ministerium 
mittels Bekanntmachung in der Weimarischen Zeitung und im Regierungs-Blatt. 
§ 33. 
Bei Vertheilung der Abgabe auf die Pflichtigen ist der an einem von 
dem Staats-Ministerium jedes Mal zu bestimmenden Tag im Monat März 
oder April vorhanden gewesene abgabepflichtige Viehbestand maßgebend. 
Dieser soll jährlich an dem bestimmten Tage in jeder Gemeinde ver- 
zeichnet werden. Veränderungen im Besitzstande, welche vor und nach diesem 
Tage bis zum nächsten Zähltage stattfinden, bleiben unberücksichtigt. 
Die aufgenommen Verzeichnisse sind zu etwaiger Berichtigung 14 Tage 
lang in jeder Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort, Zeit und Zweck der 
Auslegung sind durch öffentliche Bekanntmachung auf ortsübliche Weise zur 
Kenntniß der Betheiligten zu bringen. 
Nur innerhalb dieser Frist können Anträge auf Berichtigung des Ver- 
zeichnisses bei dem Gemeindevorstande angebracht werden, und dieser entscheidet 
über dieselben. « 
Berufungen gegen diese Entscheidung müssen binnen vierzehntägiger aus— 
schließlicher Frist, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, bei dem Gemeinde— 
vorstande angebracht und an den Bezirksdirektor gerichtet werden. Letzterer 
entscheidet daun endgiltig. Bis dahin bleibt das Verzeichniß des letzten Jahres 
maßgebend für die Verrechnung des Viehbestandes der Reklamanten.
	        
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