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Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion
ertheilen, verordnen Wir in Gemäßheit des 8 36 des revidirten Grundgesetzes
über die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816,
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und
Verordnungen bestimmt sind, in ungetrennten Summen und in den ge—
setzlich annehmbaren Münzsorten zu Unsern Steuerhebestellen, zu welchen
es sich gebührt, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz als ein für die Jahre 1890,
1891 und 1892 giltiges allgemeines Landesgesetz Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 10. Mai 1889.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. VWollert.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[44) I. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 10. Mai 1879
— Regierungs-Blatt Nr. 20 — bestimmen wir, daß als erhebliche Ver-
änderung im Sinne der angezogenen Verordnung schon eine solche anzusehen
ist, durch welche der Gesammtbetrag des Stelleinkommens, wie derselbe ohne
Abrechnung des allgemeinen Abzugs von fünf Prozent für etwaige Ausfälle u. s. w.
in der letzten Besoldungstabelle eingestellt ist, um mindestens zwei Procent
vermindert oder erhöht wird.
Weiter aber ordnen wir an, daß jeder Geistliche im Monate Jannar
jeden Jahres an die Großherzogliche Kircheninspektion eine schriftliche Anzeige
darüber zu erstatten hat, ob im Laufe des vergangenen Kalenderjahres eine
auf mehr als ein Jahr sich erstreckende Veränderung von mindestens
zwei Prozent des tabellenmäßigen Stelleinkommens durch Neuverpachtung, Ab-
lösung, anderweite Kapitalanlage, Grundstücksenteigung u. s. w. eingetreten sei.
Unterläßt ein Geistlicher die Erstattung dieser Anzeige, so treten die in § 2