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Die vertragsschließenden Regierungen behalten sich vor, eine Verein=
barung zu treffen, vermöge welcher diese Besteuerung in beiden dazu berech-
tigten Staaten als eine gemeinschaftliche bewirkt wird. So lange eine solche
Vereinbarung nicht zu Stande kommt, erfolgt die Besteuerung des jährlichen
Reinertrages nach Maßgabe der innerhalb der einzelnen Staatsgebiete jeweilig
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Zwischen den vertragsschließenden Regierungen besteht Einverständniß da-
rüber, daß im Falle einer späteren Fortführung der Wolfsgefährt-Weischlitzer
Eisenbahn in nördlicher Richtung zum Anschluß au den Bahnhof Gera-Pforten
der Gößnitz-Geraer Bahn der jährliche Reinertrag für die ganze sich alsdann
vom Bahnhofe Gera-Pforten bis Weischlitz erstreckende Eisenbahnlinie ermittelt
und daß der von diesem Gesammtreinertrage auf jeden der betheiligten Staaten
entfallende Antheil nach Verhältniß der Länge der in einem jeden der be-
treffenden Staatsgebiete gelegenen Strecke zu der Gesammtlänge der Eisen-
bahnlinie Gera-Pforten-Weischlitz berechnet werden soll.
Artikel 13.
Der unter dem 19. Dezember 1871 zwischen der Königlich Sächsischen,
der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen ältere Linie Re-
gierung über die Anlegung der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn abge-
schlossene Staatsvertrag sammt dem dazu gehörigen Schlußprotokolle wird
hierdurch aufgehoben. Desgleichen tritt die der vormaligen Sächsisch-Thüringi-
schen Eisenbahngesellschaft von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen
unter dem 13. April 1872, von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog
von Sachsen unter dem 11. April 1872 und von Seiner Durchlaucht dem
Fürsten Reuß ältere Linie unter dem 23. März 1872 ertheilte Konzession
außer Kraft. rnn
Artikel 14.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt
und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als mög-
lich bewirkt werden.
Zu Urkund dessen ist dieser
Vertrag
in dreifachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Kommissarien
vollzogen worden.
Leipzig, am 13. April 1889. (I. S.) Dr. Slevogt.
(les.) Dr. Ritterstädt.
(L s.) Hofmann.
Weimar. — bef= Buchdruderei. 6