Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Die vertragsschließenden Regierungen behalten sich vor, eine Verein= 
barung zu treffen, vermöge welcher diese Besteuerung in beiden dazu berech- 
tigten Staaten als eine gemeinschaftliche bewirkt wird. So lange eine solche 
Vereinbarung nicht zu Stande kommt, erfolgt die Besteuerung des jährlichen 
Reinertrages nach Maßgabe der innerhalb der einzelnen Staatsgebiete jeweilig 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Zwischen den vertragsschließenden Regierungen besteht Einverständniß da- 
rüber, daß im Falle einer späteren Fortführung der Wolfsgefährt-Weischlitzer 
Eisenbahn in nördlicher Richtung zum Anschluß au den Bahnhof Gera-Pforten 
der Gößnitz-Geraer Bahn der jährliche Reinertrag für die ganze sich alsdann 
vom Bahnhofe Gera-Pforten bis Weischlitz erstreckende Eisenbahnlinie ermittelt 
und daß der von diesem Gesammtreinertrage auf jeden der betheiligten Staaten 
entfallende Antheil nach Verhältniß der Länge der in einem jeden der be- 
treffenden Staatsgebiete gelegenen Strecke zu der Gesammtlänge der Eisen- 
bahnlinie Gera-Pforten-Weischlitz berechnet werden soll. 
Artikel 13. 
Der unter dem 19. Dezember 1871 zwischen der Königlich Sächsischen, 
der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen ältere Linie Re- 
gierung über die Anlegung der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn abge- 
schlossene Staatsvertrag sammt dem dazu gehörigen Schlußprotokolle wird 
hierdurch aufgehoben. Desgleichen tritt die der vormaligen Sächsisch-Thüringi- 
schen Eisenbahngesellschaft von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen 
unter dem 13. April 1872, von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog 
von Sachsen unter dem 11. April 1872 und von Seiner Durchlaucht dem 
Fürsten Reuß ältere Linie unter dem 23. März 1872 ertheilte Konzession 
außer Kraft. rnn 
Artikel 14. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt 
und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als mög- 
lich bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser 
Vertrag 
in dreifachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Kommissarien 
vollzogen worden. 
Leipzig, am 13. April 1889. (I. S.) Dr. Slevogt. 
(les.) Dr. Ritterstädt. 
(L s.) Hofmann. 
Weimar. — bef= Buchdruderei. 6
	        
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