Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
  
  
Nummer 1. Weimar. 8. Jannar 1889. 
Inhalt: Dinihcriat Betanmmachung, die Ausführung des Neichsgesetzes vom 22. März 1888, Schutz von V Vögeln 
ressend, Seit — Ministerial-Bekanntmachung, die Vergütungssätze bei Nainralleistungen für die 
bemessenn. Mecht * Frieden während des Jahres 1889 betressend, Seite 4. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
II]! I. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großher= 
zogs werden, behufs Ausführung des nachstehend noch besonders abgedruckten 
Reichsgesetzes vom 22. März 1888, betreffend den Schutz von Vögeln, die 
Großherzoglichen Bezirksdirektoren als diejenigen Behörden hierdurch bezeichnet, 
welche ermächtigt sind, die im §5 Absatz 2 und 3 des gedachten Gesetzes 
vorgesehenen Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot des Fangens und 
Tödtens von Vögeln in geeigneten Fällen und überall da zu gestatten, wo 
ein den Zwecken des Gesetzes entgegenstehender Mißbrauch durch eine solche 
Gestattung nicht zu befürchten ist. 
Weimar, den 28. Dezember 1888. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
1889 1
	        
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