189
Begierungs-Zlatt
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eise noch.
Nummer 29. Weimar. 14. September 1889.
Inhalt: Ministerial- ——— ——— des — vom 1. Mai 1889, die Erwerbs- und Wrch-
schaftsgenossenschaften betreffend, Seite 189. — Ministerial- Belanmimachung, betreffend dee Ausführung des
Staatsvertrags über die Wolfsgefährt. Weischliter Eisenbahn bez. Bezeichnung der Stelle im Großherzog-
thum für rechtsverbindliche „Annahme von amtlichen Zufertigungen an die benerstdireitlon der Königl.
Sächs. Staatseisenbahnen, Seite 0. — — Ministerial: Belanntmachung Wechsel in der Hauptegemur der
Lebens-., Pensions- und 2 ft lduna in Halle a/ S. betreffend, Seit .
Ministerial Bekannttnachung die Verlegung des Sibes der Oeneralageniuren der Jaterlendischen Feuer-
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft und der Vaterländischen Hagel. Versicherungs-Gesellschaft in Elberseld von
Eisenach nach Weimar betreffend, Seite 191. — Ministerial Bekanntmachung, die Ertheilung der Er-
laubniß zum Geschäftsbetrieb im Grohherzogthum au die Würtitembergische Transport-Versicherungs-Ge-
sellschaft zu Heilbronn betreffend, Seite 191. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt für das
Deutsche Reich, Seite 191.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[86) 1. In Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889, betreffend die
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, wird hiermit Folgendes bestimmt:
I. (Zu § 171 Absatz 2 des Gesetzes.) Unter der Bezeichnung Staats-
behörde im § 45 des Gesetzes ist das Großherzogliche Amtsgericht, sowie der
Großherzogliche Bezirksdirektor zu verstehen; als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne der §§ 56, 57, 59 des Gesetzes gilt der Großherzogliche Bezirks-
direktor; die im §79 Absatz 2 des Gesetzes der höheren Verwaltungsbehörde
zugewiesene Entscheidung erfolgt in erster Instanz durch den Bezirksausschuß.
(Zu § 147 des Gesetzes.) Die Eintragungen in das Genossenschafts-
register hat das Amtsgericht außer durch den Reichsanzeiger durch die Weimarische
Zeitung, hinsichtlich größerer Genossenschaften nebendem auch durch ein drittes
öffentliches Blatt, welches vom Amtsgericht bestimmt wird, bekannt zu machen.
Die im § 147 des Gesetzes verbunden mit Artikel 14 Absatz 1 des Handels-
gesetzbuchs vorgeschriebene Bekanntmachung wird von den Präsidenten der
1889 36