Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

189 
Begierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise noch. 
  
Nummer 29. Weimar. 14. September 1889. 
Inhalt: Ministerial- ——— ——— des — vom 1. Mai 1889, die Erwerbs- und Wrch- 
schaftsgenossenschaften betreffend, Seite 189. — Ministerial- Belanmimachung, betreffend dee Ausführung des 
Staatsvertrags über die Wolfsgefährt. Weischliter Eisenbahn bez. Bezeichnung der Stelle im Großherzog- 
thum für rechtsverbindliche „Annahme von amtlichen Zufertigungen an die benerstdireitlon der Königl. 
Sächs. Staatseisenbahnen, Seite 0. — — Ministerial: Belanntmachung Wechsel in der Hauptegemur der 
Lebens-., Pensions- und 2 ft lduna in Halle a/ S. betreffend, Seit . 
Ministerial Bekannttnachung die Verlegung des Sibes der Oeneralageniuren der Jaterlendischen Feuer- 
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft und der Vaterländischen Hagel. Versicherungs-Gesellschaft in Elberseld von 
Eisenach nach Weimar betreffend, Seite 191. — Ministerial Bekanntmachung, die Ertheilung der Er- 
laubniß zum Geschäftsbetrieb im Grohherzogthum au die Würtitembergische Transport-Versicherungs-Ge- 
sellschaft zu Heilbronn betreffend, Seite 191. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt für das 
Deutsche Reich, Seite 191. 
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[86) 1. In Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889, betreffend die 
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, wird hiermit Folgendes bestimmt: 
I. (Zu § 171 Absatz 2 des Gesetzes.) Unter der Bezeichnung Staats- 
behörde im § 45 des Gesetzes ist das Großherzogliche Amtsgericht, sowie der 
Großherzogliche Bezirksdirektor zu verstehen; als höhere Verwaltungsbehörde 
im Sinne der §§ 56, 57, 59 des Gesetzes gilt der Großherzogliche Bezirks- 
direktor; die im §79 Absatz 2 des Gesetzes der höheren Verwaltungsbehörde 
zugewiesene Entscheidung erfolgt in erster Instanz durch den Bezirksausschuß. 
(Zu § 147 des Gesetzes.) Die Eintragungen in das Genossenschafts- 
register hat das Amtsgericht außer durch den Reichsanzeiger durch die Weimarische 
Zeitung, hinsichtlich größerer Genossenschaften nebendem auch durch ein drittes 
öffentliches Blatt, welches vom Amtsgericht bestimmt wird, bekannt zu machen. 
Die im § 147 des Gesetzes verbunden mit Artikel 14 Absatz 1 des Handels- 
gesetzbuchs vorgeschriebene Bekanntmachung wird von den Präsidenten der 
1889 36
	        
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