Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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Probejahres zu ergänzen. Behufs Zuweisung an eine bestimmte Lehranstalt 
hat der Kandidat sich bei dem Ministerium desjenigen Staates, in welchem 
er verwendet zu werden wünscht, unter Einreichung seines Zeugnisses schriftlich 
zu melden und wo möglich persönlich vorzustellen. 
8 40. 
Gebühren. 1. Die Prüfungsgebühren sind sofort nach erfolgter An- 
nahme der Meldung an die von der Kommission bezeichnete Kasse zu zahlen. 
Wenn ein Kandidat durch giltige Zeugnisse nachweist, daß er durch Krank- 
heit genöthigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, so werden die einge- 
zahlten Gebühren zurückgegeben. In allen übrigen Fällen bleiben dieselben 
der betreffenden Gebührenkasse verfallen; es macht in dieser Hinsicht keinen 
Unterschied, ob die Prüfung zu Ende geführt ist oder nicht (§ 27, 3; § 30, 1,2; 
§ 31,2; § 33, 4) und im ersteren Falle, ob sie bestanden ist oder nicht. 
2. Die Gebühren betragen für eine Prüfung 30 Mark, für eine Wieder- 
holungsprüfung ebenfalls 30 Mark, für eine Ergänzungs= oder Erweiterungs- 
prüfung 15 Mark. 6 
8 41. 
Inkraftsetzung der Prüfungs-Ordnung. Die vorstehende Prüfungs- 
Ordnung tritt unter Aufhebung der „Ordnung dex Prüfung für das Lehramt 
an höheren Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Staaten vom 21. Oktober 
1887“ mit dem 15. November 1889 in Geltung. 
Weimar. — Hof. Buchdruckerei.
	        
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