Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

Begierungs-Platt 
Großherzogthun 
-——— — 
Nummer 4. Weimar. 6. Februar 1889. 
Inhalt: Nachtrag zu der höchsten Verordnung vom 28. September 1882, betreffend die Besetzung unterer Stellen bei 
den Staatsbehörden des Großherzogthums Sachsen und bei der Universität Jena mit Militäranwärtern, 
Seite 13. — Ministerial- Bekauntmachung, das Verfahren wegen der gegenseitigen Uebernahme heimzu- 
schafiender Personen im Verkehr mit Oesterreich--Ungarn betressend, Seite 14 
III Nachtrag zu der höchsten Verordnung vom 28. September 1882, betreffend die Besetzung 
nterer Stellen bei den Staatsbehörden des Großherzogthums Sachsen und bei der Universität 
Jena mit Militäranwärtern; vom 25. Jannar 1889. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen, daß das dem § 2 der Verordnung vom 28. September 1882 unter 
Ziffer 11 beigefügte Verzeichniß der den Militäranwärtern im Staatsdienste 
des Großherzogthums Sachsen und bei der Universität Jena vorbehaltenen 
Stellen (Regierungsblatt von 1882 Seite 210) folgende Aenderungen erleidet: 
1. Unter I. 7 kommt die Bestimmung hinsichtlich der Steueraufseher in 
Wegfall. 
2. Statt dessen tritt folgende neue Bestimmung am Ende des Verzeich- 
nisses hinzu: 
1889 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.