Begierungs-Platt
Großherzogthun
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Nummer 4. Weimar. 6. Februar 1889.
Inhalt: Nachtrag zu der höchsten Verordnung vom 28. September 1882, betreffend die Besetzung unterer Stellen bei
den Staatsbehörden des Großherzogthums Sachsen und bei der Universität Jena mit Militäranwärtern,
Seite 13. — Ministerial- Bekauntmachung, das Verfahren wegen der gegenseitigen Uebernahme heimzu-
schafiender Personen im Verkehr mit Oesterreich--Ungarn betressend, Seite 14
III Nachtrag zu der höchsten Verordnung vom 28. September 1882, betreffend die Besetzung
nterer Stellen bei den Staatsbehörden des Großherzogthums Sachsen und bei der Universität
Jena mit Militäranwärtern; vom 25. Jannar 1889.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen, daß das dem § 2 der Verordnung vom 28. September 1882 unter
Ziffer 11 beigefügte Verzeichniß der den Militäranwärtern im Staatsdienste
des Großherzogthums Sachsen und bei der Universität Jena vorbehaltenen
Stellen (Regierungsblatt von 1882 Seite 210) folgende Aenderungen erleidet:
1. Unter I. 7 kommt die Bestimmung hinsichtlich der Steueraufseher in
Wegfall.
2. Statt dessen tritt folgende neue Bestimmung am Ende des Verzeich-
nisses hinzu:
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