Regierungs-Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen = Weimar = Eise nach.
Nummer 6. Weimar. 15. Februar 1889.
Inhalt: Löh Sng- zur —39 des § 66 des Neschs. —— vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880,
— Ministerial. Belanntmachung. die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Turnverein
5 Fhennte- betreffend, Seite 2
Höchste Verordnung
zur Ausführung des § 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874
und 6. Mai 1880.
II4| Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
werden zur Ausführung des § 66 a. a. O.:
„Reichs-, Staats= und Kommnnalbeamte sollen durch ihre Ein-
berufung zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen
keinen Nachtheil erleiden.
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und
ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben
ihnen in der Zeit der Einbernfung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten
dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben
auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen
eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres
Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und
Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 „7 jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld
stehende Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu
behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung
auch denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und
1889 6