Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

Regierungs-Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
Nummer 6. Weimar. 15. Februar 1889. 
Inhalt: Löh Sng- zur —39 des § 66 des Neschs. —— vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880, 
— Ministerial. Belanntmachung. die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Turnverein 
5 Fhennte- betreffend, Seite 2 
Höchste Verordnung 
zur Ausführung des § 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 
und 6. Mai 1880. 
II4| Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
werden zur Ausführung des § 66 a. a. O.: 
„Reichs-, Staats= und Kommnnalbeamte sollen durch ihre Ein- 
berufung zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen 
keinen Nachtheil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und 
ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben 
ihnen in der Zeit der Einbernfung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten 
dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben 
auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen 
eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres 
Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und 
Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 „7 jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld 
stehende Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu 
behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten. 
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung 
auch denjenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und 
1889 6 
  
  
 
	        
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