Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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9. Das Bestehen der Prüfung pro licentia concionandi befähigt zur 
widerruflichen Anstellung im Kirchendienst, zur Kollaboratur, bezüglich zur aus- 
hilfsweisen Beschäftigung in Predigt und Seelsorge. 
1) Die Prüfung pro mioisterio betreffend. 
1. Zur Prüfung pro ministerio werden diejenigen Kandidaten des geist- 
lichen Amtes vorgeladen, welche zwei Jahre zuvor die Prüfung pro licentia 
concionandi bestanden haben. Der Großherzogliche Kirchenrath kann jedoch 
einen Kandidaten bereits nach einem Jahre seit der bestandenen ersten Prü- 
fung zur zweiten Prüfung zuziehen, wenn derselbe bei der ersten Prüfung die 
Gesammtcensur 1 oder 2a erhalten hat. 
Kandidaten, die außerhalb des Großherzogthums die erste Prüfung 
bestanden haben, können sich zur Theilnahme an der zweiten Prüfung im Groß-= 
herzogthume melden. Ueber die Zulassung derselben entscheidet der Groß- 
herzogliche Kirchenrath. Fällt in die Zeit zwischen der ersten und zweiten 
Prüfung eines Kandidaten die Ableistung der Militärdienstpflicht desselben als 
Einjährig-Freiwilliger, so müssen in der Regel mindestens sechs Monate nach 
Vollendung dieses Dienstes verflossen sein, bevor der Betreffende an der 
zweiten Prüfung theilnehmen kann. Der Großherzogliche Kirchenrath behält 
sich die Bemessung dieser Frist in jedem einzelnen Falle vor. 
2. Die Prüfung pro ministerio hat die Aufgabe, zu ermitteln, ob die 
Kandidaten diejenige Reife religiös-sittlicher und praktisch-theologischer Durch- 
bildung erlangt haben, die zur festen Uebernahme eines geistlichen Amtes 
erforderlich ist, und ob sie in wissenschaftlicher Beziehung seit der ersten Prü- 
fung sich in entsprechendem Maße fortgebildet haben. 
3. Die Prüfung pro ministerio ist ebenfalls theils eine schriftliche, 
theils eine mündliche. 
4. Die schriftliche Prüfung besteht in häuslichen und in unter Auf- 
sicht zu fertigenden Arbeiten. 
a) Als häusliche Arbeiten, zu deren Anfertigung die Kandidaten eine 
Frist von zwei Monaten erhalten, werden gefordert: 
4) eine völlig ausgearbeitete Predigt über einen vorgeschriebenen Text, 
welche in Bezug auf größere Vertiefung in die Schrift, auf tiefere 
persönliche Erfahrung der christlichen Wahrheit und auf reichere An-
	        
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