Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

90  Geschäftsgang.

allein  die  Gemeinde=  und  Stiftungs-Curatelacten,  sondern  auch  die  Revisionsacten
  für  Gemeinde-,  Schul-,  Kirchen-,  Armen=  und  sonstige
Wohlthätigkeitsstiftungen  aufbewahrt  werden.

XIII.  Tarwesen.

Da  durch  die  Verwaltungsämter  Taxen  zu  verrechnen  sind,  und
hiefür  umfassende  Vorschriften  bestehen,  so  ist  dieser  Geschäfts-Abtheilung
auch  eine  besondere  Abtheilung  dieser  Schrift  gewidmet,  weshalb  hier
auf  Abschnitt  XXII.  dieser  Schrift  verwiesen  wird.

XIV.  Statistik.

Die  genaue  Kenntniß  des  Amtsbezirkes  ist  eines  der  ersten  Erfordernisse
  für  den  Verwaltungsbeamten.
Als  Hilfsmittel  für  die  Erwerbung  dieser  Kenntniß  dienen:

1)  Karten  des  Amtobezirks,

2))  Verzeichnisse  der  Gemeinden,  der  Pfarreien,  der  Schulen,  der
Stiftungen,  der  Armenpflegen,

3)  sonstige  statistische  Notizen  über  Bevölkerung,  Ackerbau,  Gewerbsbetrieb,
  industrielle  Unternehmungen  und  Etablissements  des
Amtsbezirks.

Die  statistischen  Erhebungen  über  die  Bewegung  der  Bevölkerung
im  Königreiche  werden  auf  jedesmaligen  höchsten  Befehl  der  k.  Staatsministerien
  des  Innern  und  des  Handels  vorgenommen.
(Vergl.  R.A.  vom  23.  Jan.  1857,  K.A.Bl.  S.  132.)
Ueber  die  alle  sechs  Jahre  vorzunehmende,  zuletzt  im  Dezember
1861  gepflogene  Unions-Volkszählung
(vergl.  R.  A.  vom  14.  Oct.  1858,  K.A.  Bl.  S.  1618.)

XV.  Amtegrenzen.
(M.  E.  vom  5.  Nov.  1862,  K.A.  Bl.  S.  2424.)

1)  Die  Grenztafeln  der  Bezirksämter  haben  die  Benennung  des
Bezirksamtes  und  Landgerichts,  so  weit  die  Grenzlinien  zusammenfallen,
  zu  enthalten.

2)  Im  Innern  der  Bezirksämter  haben  die  Landgerichts-Grenztafeln
fortzubestehen  und  die  Benennung  lediglich  des  treffenden  Landgerichts
  zu  enthalten.

Bei  verändertem  Grenzzuge  oder  bei  neugebildeten  Landgerichten
sind  dergleichen  Grenztafeln  neu  herzustellen.

Für  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Amtsgrenztafeln  haben  die
Bezirksämter  und  zwar  insoferne  es  sich  von  ausschließenden  Landgerichts-Grenztafeln
  handelt,  im  Benehmen  mit  den  treffenden  Landgerichten
Sorge  zu  tragen.