90 Geschäftsgang.
allein die Gemeinde= und Stiftungs-Curatelacten, sondern auch die Revisionsacten
für Gemeinde-, Schul-, Kirchen-, Armen= und sonstige
Wohlthätigkeitsstiftungen aufbewahrt werden.
XIII. Tarwesen.
Da durch die Verwaltungsämter Taxen zu verrechnen sind, und
hiefür umfassende Vorschriften bestehen, so ist dieser Geschäfts-Abtheilung
auch eine besondere Abtheilung dieser Schrift gewidmet, weshalb hier
auf Abschnitt XXII. dieser Schrift verwiesen wird.
XIV. Statistik.
Die genaue Kenntniß des Amtsbezirkes ist eines der ersten Erfordernisse
für den Verwaltungsbeamten.
Als Hilfsmittel für die Erwerbung dieser Kenntniß dienen:
1) Karten des Amtobezirks,
2)) Verzeichnisse der Gemeinden, der Pfarreien, der Schulen, der
Stiftungen, der Armenpflegen,
3) sonstige statistische Notizen über Bevölkerung, Ackerbau, Gewerbsbetrieb,
industrielle Unternehmungen und Etablissements des
Amtsbezirks.
Die statistischen Erhebungen über die Bewegung der Bevölkerung
im Königreiche werden auf jedesmaligen höchsten Befehl der k. Staatsministerien
des Innern und des Handels vorgenommen.
(Vergl. R.A. vom 23. Jan. 1857, K.A.Bl. S. 132.)
Ueber die alle sechs Jahre vorzunehmende, zuletzt im Dezember
1861 gepflogene Unions-Volkszählung
(vergl. R. A. vom 14. Oct. 1858, K.A. Bl. S. 1618.)
XV. Amtegrenzen.
(M. E. vom 5. Nov. 1862, K.A. Bl. S. 2424.)
1) Die Grenztafeln der Bezirksämter haben die Benennung des
Bezirksamtes und Landgerichts, so weit die Grenzlinien zusammenfallen,
zu enthalten.
2) Im Innern der Bezirksämter haben die Landgerichts-Grenztafeln
fortzubestehen und die Benennung lediglich des treffenden Landgerichts
zu enthalten.
Bei verändertem Grenzzuge oder bei neugebildeten Landgerichten
sind dergleichen Grenztafeln neu herzustellen.
Für Herstellung und Unterhaltung der Amtsgrenztafeln haben die
Bezirksämter und zwar insoferne es sich von ausschließenden Landgerichts-Grenztafeln
handelt, im Benehmen mit den treffenden Landgerichten
Sorge zu tragen.