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4. wenn bei der Abtretung eines Theils von anderen, unter 2 und 3 nicht
begriffenen Grundstücken der übrigbleibende Theil nicht über vier und
zwanzig Weimarische Quadrat-Ruthen an einem Stück beträgt und nach
dem Urtheile Sachverständiger von dem bisherigen Eigenthümer zweck-
mäßig nicht mehr benutzt werden kann;
5. wenn durch Abtretung einer Berechtigung das Grundeigenthum, zu
dessen Vortheil sie besteht, nach dem Gutachten Sachverständiger für
seine Bestimmung unbrauchbar wird.
Art. 3.
Kann ein Grundstück, auf welchem die Gewinnung von Bau-Materialien
im Wege der vorübergehenden zwangsweisen Benutzung (Art. 3) zugelassen
worden ist, in Folge dieser Gewinnung nach sachverständigem Gutachten ferner-
hin seiner Bestimmung gemäß nicht mehr mit Vortheil von dem Eigenthümer
benutzt werden, so steht es diesem ebenfalls frei, dasselbe dem Banunternehmer
gänzlich abzutreten und die Entschädigung für den Substantial-Werth in An-
spruch zu nehmen.
5 h Art. 6.
Wenn der Unternehmer ein abgetretenes Grundstück ganz oder zum Theil
binnen Jahresfrist nach vollständiger Eröffnung der Bahn weder zu dieser
selbst, noch zu den Zubehörungen derselben verwendet, auch dessen zum Aus-
bau und Betrieb der Bahn nicht noch bedarf oder wenn er solches wohl gar
au Dritte zu Privat-Zwecken wieder zu veräußern beabsichtigt, sollen der ur-
sprüngliche Eigenthümer oder dessen Erben das Wiederkaufsrecht gegen ver-
hältnißmäßige Erstattung der Leistungen, welche bei der Enteignung eingetreten
waren, innerhalb zweier Jahre ausüben können und soll zu diesem Zwecke der
Unternehmer dem ursprünglichen Eigenthümer die Zurücknahme des fraglichen
Grundstücks anbieten.
Art. 7.
Der Abtretung, Belastung und Ueberlassung des Grundeigenthumes, welche
auf dem Grunde des gegenwärtigen Gesetzes erzwungen werden kann, stehen
gesetzliche, richterliche, vertragsmäßige oder letztwillige Veräußerungsverbote
oder Beschränkungen nicht entgegen.
Art. 8.
Wenn der Baunnternehmer den Eigenthümer oder Inhaber von Grund-
besitzungen oder Gerechtsamen, welche er für den Eisenbahnbau zu erwerben