Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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4. wenn bei der Abtretung eines Theils von anderen, unter 2 und 3 nicht 
begriffenen Grundstücken der übrigbleibende Theil nicht über vier und 
zwanzig Weimarische Quadrat-Ruthen an einem Stück beträgt und nach 
dem Urtheile Sachverständiger von dem bisherigen Eigenthümer zweck- 
mäßig nicht mehr benutzt werden kann; 
5. wenn durch Abtretung einer Berechtigung das Grundeigenthum, zu 
dessen Vortheil sie besteht, nach dem Gutachten Sachverständiger für 
seine Bestimmung unbrauchbar wird. 
Art. 3. 
Kann ein Grundstück, auf welchem die Gewinnung von Bau-Materialien 
im Wege der vorübergehenden zwangsweisen Benutzung (Art. 3) zugelassen 
worden ist, in Folge dieser Gewinnung nach sachverständigem Gutachten ferner- 
hin seiner Bestimmung gemäß nicht mehr mit Vortheil von dem Eigenthümer 
benutzt werden, so steht es diesem ebenfalls frei, dasselbe dem Banunternehmer 
gänzlich abzutreten und die Entschädigung für den Substantial-Werth in An- 
spruch zu nehmen. 
5 h Art. 6. 
Wenn der Unternehmer ein abgetretenes Grundstück ganz oder zum Theil 
binnen Jahresfrist nach vollständiger Eröffnung der Bahn weder zu dieser 
selbst, noch zu den Zubehörungen derselben verwendet, auch dessen zum Aus- 
bau und Betrieb der Bahn nicht noch bedarf oder wenn er solches wohl gar 
au Dritte zu Privat-Zwecken wieder zu veräußern beabsichtigt, sollen der ur- 
sprüngliche Eigenthümer oder dessen Erben das Wiederkaufsrecht gegen ver- 
hältnißmäßige Erstattung der Leistungen, welche bei der Enteignung eingetreten 
waren, innerhalb zweier Jahre ausüben können und soll zu diesem Zwecke der 
Unternehmer dem ursprünglichen Eigenthümer die Zurücknahme des fraglichen 
Grundstücks anbieten. 
Art. 7. 
Der Abtretung, Belastung und Ueberlassung des Grundeigenthumes, welche 
auf dem Grunde des gegenwärtigen Gesetzes erzwungen werden kann, stehen 
gesetzliche, richterliche, vertragsmäßige oder letztwillige Veräußerungsverbote 
oder Beschränkungen nicht entgegen. 
Art. 8. 
Wenn der Baunnternehmer den Eigenthümer oder Inhaber von Grund- 
besitzungen oder Gerechtsamen, welche er für den Eisenbahnbau zu erwerben
	        
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