Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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eines Jahres nach der Bekanntmachung unternahm, so ist eine Entschädigungs- 
forderung dafür bei dem Eintritte der Enteignung nur in soweit zu berück- 
sichtigen, als jene Anlage den Werth des in Anspruch genommenen Gegen- 
standes für das Eisenbahnunternehmen selbst erhöht hat. Dagegen gebührt, 
wenn die angezeigte Absicht nicht zur Ausführung kommt, dem Betheiligten 
vollkommene Entschädigung wegen aller Vermögensnachtheile, welche die herbei- 
geführte Beschränkung (Art. 8) ihm verursacht hat. 
Art. 14. 
Die Entschädigung, welche für die Abtretung eines Grundstückes, die 
Aufgabe eines Rechtes oder die Einräumung einer Befugniß verlangt werden 
darf, ist in der Regel vor der Abtretung, Aufgabe oder Einräumung zu leisten, 
jedoch mit folgenden Ausnahmen und näheren Bestimmungen: 
1. ist ein unwiederbringlicher Nachtheil mit dem Verzuge verbunden — 
wohin auch der Fall zu rechnen ist, daß der Eisenbahnbau nicht bloß 
darum aufgeschoben werden darf, weil die Rechnungsarbeiten zur Fest- 
stellung der Entschädigung und die Bekanntmachung derselben noch zurück- 
stehen — so darf der Unternehmer fordern, daß ihm der in Auspruch 
genommene Gegenstand schon vor erfolgter Ausmittelung des Entschädi- 
gungsbetrages überwiesen werde. Das Verfahren zur Ermittelung der 
Entschädigung ist aber sofort einzuleiten und ohne allen Verzug zu be- 
endigen, auch dem Entschädigungsbetrage die jährliche Verzinsung mit 
Vier vom Hundert, vom Tage der geschehenen Ueberweisung an, hin- 
zuzufügen. 
Dieselbe Bestimmung findet Anwendung 
2. wenn die Benutzung oder Belastung fremden Eigenthumes für einen 
vorübergehenden Zeitraum in Anspruch genommen wird und der Ent- 
schädigungsbetrag sich vorher mit Gewißheit gar nicht ausmitteln läßt. 
Erstreckt sich dieser Zeitraum über die Dauer eines Jahres hinaus, so 
darf der Entschädigungsberechtigte verlangen, daß sogleich nach Ablauf 
des Jahres, in welchem das zur Schadloshaltung verpflichtende Ver- 
hältniß Statt gefunden hat, die Feststellung und Zahlbarmachung der 
Entschädigung erfolge. 
In den unter 1 und 2 angeführten Fällen kann der Entschädigungs- 
berechtigte verlangen, daß vor der Ueberweisung des Entschädigungsgegenstandes
	        
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